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Unwirksames Testament wegen Krebsleiden?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Auch ein sterbenskranker Erblasser ist testierfähig. Zwar befindet er sich in einer psychischen Ausnahmesituation; er ist aber trotzdem zu einer freien Willensbildung in der Lage.

Wenn einem die gesetzliche Erbfolge nicht zusagt, kann man davon mittels letztwilliger Verfügungen abweichen. Viele Erblasser errichten daher ein Testament, wenn sie z. B. ohne Trauschein mit ihrem Partner zusammengelebt haben und diesen für die Zeit nach ihrem Tod finanziell absichern wollen. Doch ist der letzte Wille überhaupt wirksam, wenn der Erblasser ihn kurz vor seinem Tod nach langer und schwerer Krankheit errichtet hat?

Streit um das Testament

Ein Mann erlag einem Krebsleiden. Eine Woche vor seinem Tod hatte er ein notarielles Testament errichtet, wonach seine langjährige Lebensgefährtin Alleinerbin und deren Tochter Ersatzerbin werden sollte. Seine beiden Schwestern schloss er jedoch von der Erbfolge aus. Die hielten das Testament für unwirksam. Schließlich habe er sich bei Errichtung des Testaments in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Außerdem sei ihm wegen der Einnahme starker Medikamente ein klares Denken nicht mehr möglich gewesen; die Lebensgefährtin habe ihn daher zu ihren Gunsten beeinflusst. Der Notar und der Rechtsanwalt des Erblassers bestätigten aber, dass der Mann genau gewusst habe, was er tut. Er habe sogar schon ein Jahr zuvor die Schwestern wegen Streitereien von der Erbfolge ausschließen und die Lebensgefährtin finanziell absichern wollen. Auch der Hausarzt gab an, dass der Erblasser zwar körperlich geschwächt, ein Nachlassen der geistigen Fähigkeiten aber nicht festzustellen war. Der Streit endete vor Gericht.

Erblasser war testierfähig

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hielt das Testament für wirksam. Der Hausarzt des Verstorbenen bestätigte zwar, dass sich der Mann in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, Auswirkungen auf das Denkvermögen und die freie Willensbildung - die für die Errichtung eines Testaments unerlässlich ist - aber nicht erkennbar waren. Im Übrigen darf ein fortgeschrittenes Krankheitsstadium nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass jemand testierunfähig ist. Sonst wären etwa die sog. Nottestamente gemäß der §§ 2249 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sinnlos.

Im Übrigen haben sowohl der Notar als auch der Anwalt erklärt, dass sich der Erblasser durchaus bewusst war, welche rechtlichen Folgen die Anordnungen in seinem Testament haben. Er wollte sogar bereits ein Jahr zuvor ein Testament mit denselben Verfügungen erstellen. Auch ein Einfluss der Freundin war nicht ersichtlich. Des Weiteren ist es mittlerweile durchaus üblich, dass nichtverheiratete Paare sich in Testamenten gegenseitig als Alleinerben einsetzen.

(OLG Bamberg, Beschluss v. 18.06.2012, Az.: 6 W 20/12)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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