Unzulässige Beitragserhöhungen von der Gothaer Krankenversicherung zurückholen

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Die Gothaer Krankenversicherung muss einem Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge zur privaten Krankenversicherung erstatten. Das hat das Landgericht München mit Urteil vom 15. September 2023 entschieden (Az.: 10 O 4527/22). Grund ist, dass die Gothaer Krankenversicherung Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet hat.

Private Krankenversicherungen sind berechtigt die Beiträge zu erhöhen. Allerdings müssen sie den Versicherungsnehmern die Gründe für die Prämienerhöhung ausreichend darlegen. Ansonsten ist die Erhöhung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 unwirksam (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Der BGH machte deutlich, dass der Versicherer konkret darlegen muss, welche Rechnungsgrundlage sich nicht nur vorübergehend so verändert hat, dass eine Prämienanpassung erforderlich ist. Das können Veränderungen bei den Kosten für die Versicherungsleistungen, bei der Sterbewahrscheinlichkeit oder bei beiden Faktoren sein. Pauschale Angaben der Versicherers zu den Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung reichen hingegen nicht aus.

In dem Fall vor dem LG München hatte die Gothaer Krankenversicherung die Beiträge mehrfach erhöht. Ein Kunde hielt dies nicht für gerechtfertigt und verlangte die Erstattung der überzahlten Beiträge. Das LG München gab ihm Recht. Zumindest in einigen Fällen habe die Gothaer die Beitragserhöhung nicht ausreichend begründet, so dass der Kläger daher Anspruch auf Rückzahlung habe.

Auch anderen privaten Krankenversicherern ist es immer wieder passiert, dass sie Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet haben. Kunden haben dann die Möglichkeit die überzahlten Beiträge zurückzuholen. „Eine Überprüfung, ob die Beitragserhöhung einer privaten Krankenversicherung rechtmäßig war oder ob die überzahlen Beiträge von der Versicherung zurückverlangt werden können, kann sich für die Kunden durchaus lohnen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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