Unzulässige Umgehung des Ausgleichsanspruchs

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Ein Handelsvertreter hat eventuell einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB. Dieser Ausgleich soll dem Handelsvertreter grundsätzlich zustehen, wenn das Unternehmen kündigt oder das Vertragsverhältnis wegen Alters oder Krankheit endet. Bei langen Vertragsverhältnissen kan der Ausgleich sogar in den sechsstelligen Bereich kommen.

Einige Unternehmen bedienen sich Tricks, um aus der Zahlungspflicht herauszukommen. Nicht selten ist der Fall, dass sich der Handelsvertreter bei Beginn einkaufen muss, der Einkaufspreis gestundet wird und am Ende mit dem Ausgleichsanspruch verrechnet wird.

Diese Praxis ist äußerst zweifelhaft. Manchmal soll der Handelsvertreter einen Kundenbestand übernehmen.  Nicht unüblich ist, dass einige Vertriebler erst einmal den Kundenstamm kaufen soll, bevor sie beginnen können. Dieser Kaufpreis wird dann teilweise gestundet und soll am Ende mit dem Ausgleichsanspruch verrechnet werden.

Das Oberlandesgericht Celle hat sich mit Urteil vom 31.12.2001 – 11 U 90/21 über die Voraussetzungen und Folgen Gedanken gemacht. Das OLG hatte eine Einstandszahlung in Höhe von DM 200.000,– netto, die bis zur Beendigung gestundet worden ist, als sittenwidrig im Sinne des § 89b Abs. 4 HGB angesehen, weil der Höchstbetrag, die durchschnittliche Jahresprovision, in Höhe von DM 212.000,–, nur gering über der Einstandssumme lag (OLG Celle, Urteil vom 13.12.2001 – 11 U 90/01).

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist in seiner Höhe durch die Regelung in § 89 b Abs. 2 HGB beschränkt. Er kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden, §89 b Abs. 4 Satz 1 HGB. Die Regelung soll den Handelsvertreter vor der Gefahr schützen, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Unternehmen auf ihn benachteiligende Abreden einzulassen. Die Verhandlungsposition des Handelsvertreters unterliegt gegenüber der des Unternehmens in der Regel.

Auch eine Vereinbarung über die Zahlung einer Einstandssumme stellt einen solchen im Voraus vereinbarten Ausschluss dar, da dieser den Anspruch des Klägers erheblich vermindert. Aufgrund dessen ist eine Vereinbarung darüber zudem unzulässig.

Der Anspruch kann auch nicht mit dem Argument abgegolten werden, der Handelsvertreter übernehme einen Altkundenstamm und erzielt damit direkte erhebliche Umsätze. Denn auch für den Unternehmer ist es von Vorteil, wenn dieser seine Verträge weiter erfüllen kann.

Das OLG Celle hatte dieses mit Urteil von 31.12.2001 ausdrücklich bestätigt. Hier ging es um eine Einstandszahlung in Höhe von 200.000 DM, die der Handelsvertreter zahlen sollte.

Der BGH hatte Jahre zuvor noch entschieden, dass vereinbarte Einstandszahlungen generell zulässig sein können (BGH, Urteil vom 24.02.1983 – I ZR 14/81 – HVR Nr. 574).

Dabei käme es jedoch darauf an, ob die angemessene Gegenleistung angemessen ist.


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