Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters

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In der Praxis ist es festzustellen, dass es nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags häufig zu Streit über die Frage kommt, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB besteht. Dabei stehen insbesondere Klauseln auf dem Prüfstand, mit denen der Unternehmer schon im Handelsvertretervertrag die Berechnung des Ausgleichsanspruchs regeln möchte. So hatte das OLG Saarbrücken in seinem Urteil vom 30.08.2013 (I U 161/12-52) über eine Vertragsklausel zu entscheiden, nach der Einstandszahlung und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters verknüpft werden sollten. Der Vertrag sah vor, dass der klagende Handelsvertreter für die Übertragung des Kundenbestandes einen Einstand in Höhe einer Jahresprovision zahlen sollte. Die Einstandszahlung sollte jedoch erst mit seinem Ausscheiden fällig werden und dann mit einem etwaigen Ausgleichsanspruch verrechnet werden.

Der Kläger verlangte dann im Wege der Zahlungsklage von der Beklagten die Zahlung seines Ausgleichsanspruchs. Nachdem das Landgericht die Beklagte nur in Höhe der Differenz von Einstandszahlung und Ausgleichsanspruch verurteilt hatte, sprach das OLG dem Kläger auf seine Berufung hin den Anspruch im Wesentlichen zu. Der Senat sah in der Vertragsgestaltung einen Verstoß gegen § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB, da die Vorschrift nicht nur den Ausschluss, sondern auch die Beschränkung des Ausgleichsanspruchs verbiete. Zwar seien Einstandszahlungen zulässig, solange sie nicht unangemessen sind. Angemessen sind sie dabei, wenn dem Handelsvertreter ein reeller Gegenwert für seine Einstandszahlung zufließt. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger nur dann etwas von der Einstandszahlung gehabt, wenn er den letzten Jahresumsatz des vorherigen Handelsvertreters erheblich gesteigert hätte. Andernfalls hätten sich Einstandszahlung und Ausgleichsanspruch wegen dessen Begrenzung auf eine Jahresprovision gegeneinander aufgehoben. Darin sah der Senat eine Unangemessenheit.

Die Entscheidung stimmt mit der wohl herrschenden Rechtsprechung überein, die insbesondere die Höhe der Einstandszahlung kritisch hinterfragt. Ob das Urteil allerdings dazu führen wird, entsprechende Vertragsgestaltungen durch die Unternehmen zu verhindern, darf bezweifelt werden.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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