Unzulässigkeit der Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO, LG Hagen, Beschl. v. 27.02.2017, Az. 3 T 77/17

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Unzulässigkeit der Vollstreckung durch den neuen Gläubiger bei fehlenden Nachweisen der Rechtsnachfolge (§ 727 ZPO, LG Hagen, Beschluss vom 27.02.2017, Az. 3 T 77/17, „unqualifizierte Abtretungsbestätigung“).

In einem Beschluss vom 27.02.2017 erklärte das Landgericht Hagen als Beschwerdegericht fest, dass die Vollstreckung durch die als gewerblicher Forderungsaufkäufer von Kreditforderungen (u.a. der Citibank) bekannt gewordene H. GmbH in dem Einzelfall nicht den Nachweis erbracht hatte, dass sie die Rechtsfolge in einer titulierten Forderung angetreten hatte.

Eine „Abtretungsbestätigung“, in denen Personen – unabhängig von ihrer Stellung – gemeinsam erklären, es gebe einen Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen ihnen, weist nach Ansicht des Landgerichts Hagen noch nicht nach, dass es diesen Vertrag tatsächlich gibt. Damit folgte das Gericht im Wesentlichen dem Vortrag des betroffenen Schuldners.

Bei dem zuständigen Gericht der ersten Instanz, hier das Amtsgericht Hagen – Mahngericht – konnte ein solcher Nachweis aufgrund der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) des Beschwerdeführers auch nicht gefunden werden. In der ersten Instanz hieße es lediglich, dass sich sogar der Richter „im Rahmen der Erinnerung davon überzeugt habe“, dass sich solche Urkunden als Nachweis in einer Sammelakte befinden würden.

Dem früheren Kunden war eine Kopie oder Einsichtnahme dieser „Sammelakte“ nicht zugänglich gemacht worden, sodass man nicht nachvollziehen konnte, auf welcher rechtlichen Grundlage der „neue Gläubiger“ überhaupt agierte.

Aus formlosen Auszügen von Forderungslisten für die mutmaßliche Sammelakte kann geschätzt werden, dass von dieser Entscheidung über 10.000 Schuldner und ehemalige Kunden der Citibank betroffen sein dürften. Was es genau mit der Sammelakte auf sich hat, blieb allerdings dem Schuldner und auch dem Beschwerdegericht verschlossen, sodass es an erheblichen Nachweisen der Rechtsnachfolge mangelt.

Die Forderungserwerberin H. GmbH steht damit ohne rechtliche Handhabe, d.h. ohne eine Vollstreckungsklausel zu einem Schuldtitel da. Jede vergleichbare Klauselerinnerung gem. § 732 ZPO dürfte nach dieser Entscheidung des Landgerichts Hagen Aussicht auf Erfolg haben.

Zusätzlich können mögliche Klagen nach § 768 ZPO als Klauselgegenklage sowie nach § 767 ZPO als Vollstreckungsgegenklage geführt werden.

Obwohl die Vollstreckungsorgane (Gerichte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher) in jeder Lage des Verfahrens die Voraussetzungen einer Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen haben, ist nach Erfahrung des Verfassers kein Verlass auf die hinreichende Wahrnehmung dieser Amtspflicht. Auch in dem vorliegenden Fall traf die Argumentation des Schuldners erst in der Beschwerdeinstanz auf ausreichendes rechtliches Gehör.

Nicht zu verwechseln ist dieser Fall mit der Frage, ob ein Titel bereits ohne ein Gerichtsverfahren aufgrund vorformulierter Schriftklauseln, z. B. in Grundschuldbestellungsurkunden, unabhängig von der Höhe einer tatsächlichen Schuld für vollstreckbar erklärt werden kann (vgl. zur Rechtsmissbrauchskontrolle die vom Verfasser kommentierte Rechtsprechung des EuGH).



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