Unzulässigkeit eines Teilbeschlusses zum Umgang für eine nur 2-monatige Geltungsdauer

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Erkennt das Familiengericht in einem Umgangsverfahren, dass dringender Regelungsbedarf besteht, bevor mit einer Endentscheidung zu rechnen ist, eine einvernehmliche Regelung mit den Beteiligten jedoch nicht zustande kommt, hat das Gericht eine gem. § 57 FamFG unanfechtbare einstweilige Anordnung zum Umgang zu erlassen.


Das Familiengericht darf in solch einem Fall keinen Teilbeschluss erlassen, der den Umgang für nur zwei Monate regelt. Dies gilt vor allem dann, wenn das Familiengericht bei Erlass des Teilbeschlusses bereits davon ausgeht, dass die Beteiligten nach Zeitablauf des in dem Beschluss genannten kurzen Zeitraums, z.B. aufgrund Bestehens eines erheblichen Elternkonflikts, nicht in der Lage sein werden, für die weitere Zeit nach Auslaufen der gerichtlichen Regelung eigenverantwortlich und einvernehmlich eine neue Umgangsregelung zu treffen, so das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 16.09.2022 – 3 UF 86/22.


Vielmehr habe das Familiengericht die Verpflichtung – nach Ansicht des OLG Frankfurt – mit den Beteiligten und dem Jugendamt zu besprechen, dass durch das Familiengericht eine einstweilige Anordnung erlassen werde, um eine vorläufige Umgangsregelung zu erschaffen, bis in der Sache abschließend und endgültig entscheiden werden kann.


Eine andere Beurteilung der unzulässigen Teilentscheidung ergibt sich auch nicht dadurch, dass in dem Teilbeschluss über die Verfahrenskosten entschieden und der Verfahrenswert festgesetzt wurde.


Das OLG Frankfurt hob daher die unzulässige Teilentscheidung des Familiengerichts auf und verwies das Verfahren an das Amtsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurück.


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