Update: Rückgabe Ihres Leasingfahrzeugs

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Am 01.05.2016 hatte ich über grundlegende Fragen bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen informiert. Aus aktuellem Anlass werden die dort dargestellten Fragen und Aspekte für Nutzer von geleasten Dieselfahrzeugen immer wichtiger. Das gilt insbesondere für Flottenkunden.

Der Grund dafür ist der Preisverfall bei gebrauchten Dieselfahrzeugen (Stichwort „Dieselgate“).

Bei einem Restwert-Leasingvertrag muss der Leasingnehmer die Differenz zwischen vertraglich vereinbartem Restwert und dem tatsächlichen Verwertungserlös tragen. Da ist es selbsterklärend, dass sich der Preisverfall auf die Endabrechnung auswirkt.

Aber bei einem Kilometerabrechnungsvertrag konnte der Leasingnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass allein nach gefahrenen Kilometern unter Berücksichtigung der bei Rückgabe vorhandenen Schäden (Minderwerte), aber unabhängig vom tatsächlichen Restwert des Leasingfahrzeuges abgerechnet werden würde.

Da es derzeit vermehrt dazu kommt, dass die Erlöse aus dem Verkauf gebrauchter EU-5-Diesel – zwei bis drei Jahre alt, gehobene Mittelklasse – um bis zu 5.000 Euro geringer ausfallen als bei Vertragsabschluss von den Leasinggesellschaften angenommen und der Abverkauf teilweise bis zu einem Jahr und länger dauert, sehen sich die Leasinggesellschaften mit Verlusten konfrontiert.

Manche Gesellschaften versuchen nun dem Vernehmen nach, die durch den Preisverfall bei den Diesel-Rückläufern verursachten Verluste dadurch zu kompensieren, dass sie verschärfte Rücknahmegutachten und überzogene Minderwert-Berechnungen erstellen, indem jeder Kratzer, die kleinste Delle, die gewöhnliche Abnutzung im Innenraum und andere, selbst winzige Mängel dem Leasingnehmer als minderwerterhöhend in Rechnung gestellt werden. So mussten langjährige Nutzer von Leasingfahrzeugen in meinem Mandantenkreis feststellen, dass statt der üblichen (und tatsächlich auch nachvollziehbaren) Minderwerte bei Rückgabe früherer Leasingfahrzeuge aktuell Minderwerte in 10-facher Höhe angesetzt wurden, ohne dass entsprechende Besonderheiten feststellbar waren.

Diese Praxis widerspricht allerdings sowohl den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, die für die Minderwertberechnung bei Rückgabe von Leasingfahrzeugen gelten, als auch denen, die die Leasingbranche selbst für die Rücknahme von Leasingfahrzeugen entwickelt hat: z. B. „Dekra Fair Return“ oder „Faire Fahrzeugbewertung“.

Entsprechende Abrechnungsforderungen der Leasinggesellschaft sollten von Leasingnehmern umgehend – fachlich kompetent begründet – zurückgewiesen werden.

Sollten auch Sie Zweifel an der Ihnen präsentierten Leasingvertragsabrechnung haben, zögern Sie nicht, mich für ein kostenfreies Erstgespräch zu kontaktieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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