Update V: Kurzarbeitergeld - endgültige Festsetzung wegen fehlender Mitwirkung

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Wie der FAZ Ende Juni 2023 zu entnehmen war, fordert der Staat immer häufiger Coronahilfen zurück. Die Bundesagentur für Arbeit beschreitet diesen Weg hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes, nachfolgend KUG, schon länger.

Regelmäßig sehe ich Bescheide, in denen die vorläufige Bewilligung endgültig auf Null festgesetzt wird, weil der Arbeitgeber die angeforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt hat. Diese Bescheide lassen sich mit Widerspruch bzw. Klage angreifen. Denn die Mitwirkungshandlung, zu der der Arbeitgeber gem. § 60 SGB I verpflichtet ist, lässt sich nachholen. Bescheid und/oder Widerspruchsbescheid sind dann aufzuheben, wenn nach Auswertung der angeforderten Unterlagen die Voraussetzungen für die Bewilligung von KUG im streitigen Bewilligungszeitraum vorlagen. 

Im konkreten Fall war die Klage bereits erfolgreich, nachdem der Kläger, also der Arbeitgeber die fehlenden Informationen bzw. Unterlagen über das Gericht der BA zugeleitet hatte. Die weitere Problematik, nämlich ob die BA wirksam einen vorläufigen Bescheid gem. § 328 SGB erteilt hatte, bedurfte keiner Klärung. Die Frage bleibt also ungeklärt. Bislang hat sich nach hiesiger Kenntnis nur das Sozialgericht Gießen, Urteil vom 15.8.2022 – S 14 AL 32/22, zu der Rechtsfrage positioniert, ob ein Bescheid rechtswirksam für vorläufig erklärt worden ist, wenn die BA den Hinweis auf die Vorläufigkeit gem. § 328 SGB III unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung setzt. Die BA argumentiert relativ pauschal in mehreren Verfahren, die ich bundesweit führe, dass der Hinweis unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung ausreichend sei. Eine obergerichtliche Entscheidung liegt nach wie vor noch nicht vor. 



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