Upside Down - Waldorf Frommer: € 815 Abmahnung - Unterlassungserklärung

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Abmahnung von Waldorf Frommer für den Film „Upside Down"

Die Münchner Rechtsanwälte Waldorf Frommer versenden Abmahnungen im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH für den Film „Upside Down". Regisseur Juan Diego Solanas brachte „Upside Down" 2012 erstmals in die Kinos. Betroffene sollen den französisch-kanadischen Science-Fiction-Film illegal im Netz verbreitet haben. Lesen Sie hier, wie Sie sich als „Upside Down"-Abgemahnter verhalten müssen.

Was fordert Waldorf Frommer? 

Die Kanzlei fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben sollen EUR 815,00 bezahlt werden. Entsprechend § 97a UrhG gliedert sich der Betrag in Schadensersatz (EUR 600,00) und Anwaltskosten (EUR 215,00). Die Forderung ist keine Abzocke. Tatsächlich kann die für Waldorf Frommer ermittelnde ipoque GmbH belegen, dass zum angegebenen Zeitpunkt ein Upload vom Anschluss des Adressaten erfolgt ist. 

Nicht jeder Anschlussinhaber haftet automatisch. In vielen Fällen entfällt die Haftung des Anschlussinhabers.

Zu prüfen ist, ob die Forderungen von Waldorf Frommer dem Grunde und der Höhe nach bestehen. Verantwortlich sind nur Täter oder Störer. Ist der Anschlussinhaber nachweislich zum Tatzeitpunkt außer Haus gewesen, kann die Tätervermutung entfallen. Die Haftung als Störer für Kinder, Ehegatten oder andere Nutzer wiederum entfällt, wenn der Anschlussinhaber seinen Aufklärungspflichten nachgekommen ist. Rechtsschutzversicherungen, Verbraucherzentralen und Anwälte raten oft dazu, EUR 100,00 an die Abmahnkanzlei zu zahlen. Hören Sie nicht darauf! Jede Zahlung ist ein Schuldeingeständnis.

Soll ich die Unterlassungserklärung abgeben?

Das kommt darauf an, ob der Anschlussinhaber überhaupt auf Unterlassung haftet. Schicken Sie auf keinen Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung ab. Diese spiegelt gerade nicht den individuellen Vorwurf wieder. Waldorf legt darin immer eine täterschaftliche Haftung zugrunde. Haftet der Abgemahnte nur als Störer, ist die Erklärung zu weitgehend. Haftet der Anschlussinhaber überhaupt nicht, muss er nichts bezahlen und keine Unterlassungserklärung abgeben.

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