Urheberrecht: Abmahnung des VSGE durch RA Lutz Schroeder
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Uns liegt ein Schreiben der Kanzlei Schroeder aus Kiel vor, mit welchem für den Verband zum Schutze geistigen Eigentums im Internet (VSGE) aus Berlin eine unberechtigte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes eines Mitglieds des Verbrands abgemahnt wird.
Herr Rechtsanwalt Lutz Schroeder verlangt für seine Mandantschaft die Abgabe eines Unterlassungsversprechens, die Zahlung eines Schadenersatzbetrages i.H.v. 829,25 EUR sowie die Erstattung seiner Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 546,50 EUR (aus einem Streitwert von 6829,25 EUR).
Zunächst ist in Fällen wie dem vorliegenden immer die Aktivlegitimation, d.h. in diesem Falle die Abmahnberechtigung, des Verbandes zu prüfen, hinzu kommt selbstverständlich wie immer die Prüfung, ob der Vorwurf zutrifft und in diesem Falle einen Verstoß bedeuten würde.
Sollte dies sämtlich zutreffen, ist vor Abgabe eines Unterlassungsversprechens Vorsicht geboten, immerhin reicht ggf. das alleinige Löschen des fraglichen Verstoßes nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Unkenntnis bzw. ungenügende Kenntnis kann daher an dieser Stelle schnell zu einer Vertragsstrafe und einer weiteren Abmahnung führen, so dass unabhängig vom Inhalt der Erklärung, die jedenfalls modifiziert werden sollte, bereits vor Abgabe des Versprechens weitere Handlungen erforderlich sein können.
Die Zahlungsforderung ist in der Höhe ebenfalls sehr diskutabel, die Schadensberechnung ist alles andere als unstrittig, im Gegenteil kann hier einiges entgegengehalten werden, gerade bei der mir vorliegenden Abmahnung erscheint die Forderung deutlich übersetzt. Da es sich hier allerdings um eine Tatfrage handelt, die immer wieder am jeweiligen Sachverhalt zu klären ist, verbieten sich an dieser Stelle verallgemeinernde Angaben.
Rechtsbeistand durch Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht
Wir beraten und vertreten seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen.
Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an mich wenden. Sie können mir auch einfach eine Kopie des Abmahnungsschreibens nebst Ihrer Rufnummer via E-Mail oder Fax (0251 20 86 80 50) zusenden. In diesem Fall melde ich mich gerne bei Ihnen zurück.
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