Urheberrechte Abmahnung des Herrn Marco Zeitler

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Unsere Kanzlei wurde beauftragt, eine urheberrechtliche Abmahnung von Herrn Marco Zeitler, vertreten durch die Kanzlei HB E-Commerce, zu bearbeiten. Herr Zeitler, ein professioneller Fotograf, mahnte ein Unternehmen wegen unberechtigter Verwendung seiner Produktfotografien auf dessen Website ab. Es wurde ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG, ein Kostenerstattungsanspruch mit einem Gesamtbetrag von 1.054,00 € für zwei Bilder sowie ein Auskunfts- und Schadensersatzanspruch geltend gemacht, mit der Option einer Vergleichszahlung von 300,00 € pro Bild. Wir raten Betroffenen von urheberrechtlichen Abmahnungen, keine Unterlassungserklärungen voreilig zu unterschreiben oder Zahlungen zu leisten. Unsere Expertise umfasst deutschlandweite Beratung in urheberrechtlichen Angelegenheiten. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung per E-Mail oder Telefon.

Unsere Kanzlei wurde kürzlich aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung des Herrn Marco Zeitler beauftragt. Dieser erstelle professionelle Produktfotografien von hoher Qualität für die Nutzung im gewerblichen Bereich. Vertreten wird Herr Zeitler durch die Kanzlei HB E-Commerce aus Leipzig.


Der Hintergrund der Abmahnung ist der Folgende:


Es wurde festgestellt, dass auf dem Webauftritt des angeschriebenen Unternehmens etwaige Lichtbilder aufgefunden und unberechtigter Weise verwendet wurden, an welchen der Abmahner als Urheber der jeweilige Werke die entsprechenden Nutzungsrechte hält. Eine Urheberschaft sei aufgrund entsprechender Originalbilddateien problemlos nachweisbar. Ein entsprechender Lizenzerwerb sei nicht erfolgt.


In der Folge wird zunächst unter Fristsetzung ein entsprechender Unterlassungsanspruch im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG geltend gemacht. Hierbei wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass der entsprechende Unterlassungsanspruch nicht dadurch erlischt, dass das angeschriebene Unternehmen das entsprechende Bildmaterial von ihrem Internetauftritt entfernt.


Zudem wird ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht. Hierbei wird pro Produktfotografie ein Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 € angesetzt. In dem uns vorliegenden Fall ergibt sich ein Gegenstandswert in Höhe von 12.000,00 € und somit ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.054,00 € an Rechtsverfolgungskosten, welche ebenfalls unter Fristsetzung ausgeglichen werden sollen.


Zuletzt wird ein Auskunfts-/ sowie Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Hierbei soll von dem abgemahnten Unternehmen Auskunft darüber erteilt werden, seit welchem Zeitpunkt das Bild genutzt wird, zu welchem Zeitpunkt es entfernt wurde und von welcher Quelle das Bild bezogen wurde. Im Sinne einer unternehmerischen Einigung bietet die Gegenseite zugleich eine vergleichsweise Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 300,00 € pro Lichtbild an.


Zuletzt wird daher der Gesamtbetrag unter Fristsetzung von dem abgemahnten Unternehmen gefordert.


Sollten auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollte in keinem Fall voreilig eine etwaige Unterlassungserklärung oder eine Zahlung an die Gegenseite geleistet werden.


Erfahrungsgemäß ist gerade bei urheberrechtlichen Abmahnungen stets der Einzelfall zu prüfen und die Mandanten auf die besonderen Pflichten hinzuweisen, die sich vor Abgabe einer etwaigen Unterlassungserklärung in Bezug auf Fotografien ergibt.


Wir beraten unsere Mandanten deutschlandweit in verschiedensten urheberrechtlichen Abmahnkonstellationen. Gerne können Sie uns die erhaltene Abmahnung per E-Mail mit einer Rückrufbitte an die Adresse ra@kanzlei-heidicker.de zusenden oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter der Nummer 02307/1706-2 erreichen.


Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.


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