Urheberrechtliche Abmahnung durch Kanzlei Weber Hoß Rechtsanwälte
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Uns liegt ein Schreiben der Kanzlei Weber Hoß Rechtsanwälte aus Duisburg vor, mit welchen die Kollegen ein – wie behauptet – unerlaubtes Verwenden eines Lichtbildes im Internet abmahnen.
Im Gegensatz zu anderen Medien sind Lichtbilder durchgehend und immer nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Entweder handelt es sich – bei entsprechender Schöpfungshöhe – um Lichtbildwerke, so dass ein Schutz gem. § 2 UrhG besteht oder aber um normale Ablichtungen, die aber immerhin nach gem. § 72 UrhG Leistungsschutz genießen. Da letzterer mit dem Urheberrechtsschutz bis auf meist unwesentliche Unterschiede weitgehend vergleichbar ist (ein Unterschied besteht bspw. in der Verjährung: Dort 70 Jahre nach Tod des Urhebers, hier 50 Jahre nach Veröffentlichung), bedeutet damit jede Nutzung eines Fotos ohne ausdrückliche Erlaubnis des Rechteinhabers eine Verletzungshandlung. Da im Streitfall das Nutzungsrecht, also die Zustimmung des Rechteinhabers, vom Nutzer nachzuweisen wäre, kann nur davon abgeraten werden, Lichtbilder unerlaubt zu verwenden.
Auch wenn grundsätzlich eine Lizenz für die Nutzung eines Lichtbildes erteilt wird, ist genau darauf zu achten, dass auch die Lizenzbedingungen erfüllt werden, andernfalls handelt man wieder ohne Berechtigung. So lautet vorliegend auch der Vorwurf der Kanzlei Weber Hoß Rechtsanwälte, dass das Lichtbild nicht – wie erlaubt wäre – redaktionell verwendet wurde, sondern für werbliche Zwecke genutzt worden sein soll.
Das Bild selbst stammt von der Internetplattform www.pixelio.de. Die dort hinterlegten Nutzungsbedingungen sollten von jedem Interessenten genau beachtet und befolgt werden.
Erfahrungsgemäß fordern die Anwälte in der Abmahnung zunächst keinen Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren und verlangen auch keinen (pauschalen) Schadensersatz zugunsten ihres Mandanten. Vielmehr ist die Abmahnung zunächst alleine auf Unterlassung und Auskunft gerichtet.
Nachdem der Abgemahnte den Auskunftsanspruch erfüllt hat, werden basierend hierauf dann allerdings die Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechnet und zusammen mit den Rechtsanwaltsgebühren in einem zweiten Schritt eingefordert. Dieser Betrag liegt in dieser Angelegenheit bei 1146,00 EUR.
Ein weiteres Problem liegt in der sog. „Cache”-Problematik, welche nach abgegebenen Unterlassungsversprechen ohne entsprechende Kenntnisse dazu führen kann, dass unwissentlich Vertragsstrafen generiert werden, die dann im Rahmen einer zweiten Abmahnung eingefordert werden können. Auch diesbezüglich gilt es, das Unterlassungsversprechen nicht vorschnell abzugeben, sondern entsprechend vorzubereiten.
Der Inhalt des Versprechens sollte schließlich ebenfalls sorgsam geprüft und ggf. modifiziert werden.
Vor übereilten Schritten kann nur gewarnt werden. Direkte Kontaktaufnahme mit der Gegenseite birgt die Gefahr in sich, dass dort angesichts vertiefter Kenntnisse Informationen durch das Gespräch erlangt werden, die im Folgenden entgegengehalten werden könnten.
Vorliegend hatte der Abgemahnte bereits das Unterlassungsversprechen – wie eingefordert – abgegeben, bevor er sich bei uns gemeldet hat. Auch dies erschwert die Verteidigung gegen die noch offenen Forderungen selbstverständlich erheblich.
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Suchen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt auf, der die Forderungen prüft, die Rechtslage und insbesondere auch die besonderen Gefahren, die sich oft nicht direkt aus der Abmahnung ergeben, kennt und erforderlichenfalls eine angepasste (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung aufsetzt, die nicht weiter bindet, als unbedingt erforderlich und die oft mehrdeutige Formulierungen, die im Nachgang zu Rechtsstreitigkeiten führen können, eliminiert.
Erfahrung in Sachen Urheberrecht
Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Urheberrecht tätig, das zu unseren arbeitsmäßigen Schwerpunkten gehört, wie u. a. auch die entsprechende Fachanwaltschaft zeigt, die wir auf diesem Gebiet halten.
Wir bieten Ihnen ein kostenloses telefonisches Erstgespräch. Schicken Sie uns hierfür einfach vorbereitend Ihre Unterlagen per E-Mail oder Fax zu. Wir melden uns gerne bei Ihnen zurück. Sie können uns natürlich auch direkt telefonisch kontaktieren.
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