Urheberrechtliche Abmahnungen durch Kanzlei M-IP bzw. Herrn RA Robert Meyen | Lichtbilder

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Uns liegen zwei Abmahnungen von Rechtsanwalt Robert Meyen aus Neuss vor, der mit seiner Kanzlei „M-IP“ für Herrn Dennis H. und Herrn Marcel E. tatsächliche oder angebliche urheberrechtliche Verletzungshandlungen im Internet verfolgt.

Konkret soll es sich bei den Herren H. und E. um selbstständige Fotografen handeln. Gegenstand und Vorwurf beider Abmahnungen ist die Verwendung von Lichtbildern des jeweiligen Herren unter der Plattform www.facebook.com, überhaupt sind die beiden Schreiben bis auf die Bebilderung textlich identisch.

Herr RA Meyen fordert für seine Mandanten jeweils

  • die Beseitigung der vorgeworfenen Handlungen,
  • die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die allerdings nicht als Entwurf beigefügt wurde
  • sowie Auskunft über Dauer und Umfang der Nutzungshandlungen.

Auf Grundlage der Auskunft werden der Lizenzschadenersatz berechnet und mit diesem auch die Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung geltend gemacht.

Es ist ggf. darauf zu achten, das Unterlassungsversprechen so abzufassen, dass es zum einen die (dann) bestehenden Ansprüche befriedigt, zum anderen aber nicht weiter reicht als unbedingt erforderlich ist. Unter anderem sollte angesichts höchstrichterlicher Rechtsprechung sehr darüber nachgedacht werden, den Beseitigungsanspruch ausdrücklich von der Erklärung auszunehmen. Auch die Auskunft, mit welcher die Schadenersatzforderung berechnet wird, sollte nicht vor einer (fach-) anwaltlichen Prüfung erteilt werden, da sie – ebenso wenig wie die Unterlassungserklärung – wieder zurückgenommen werden kann.

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