UrhR: Erneute Abmahnungen durch die rka Rechtsanwälte für die Koch Media GmbH

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Uns liegen Abmahnungen der Kanzlei rka aus Hamburg, wieder für die Koch Media GmbH, vor. Mit dem Schreiben wird dem Adressaten eine unerlaubte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken über Tauschbörsen (sog. Filesharing) vorgeworfen.

In einem Fall kam der Mandant bereits mit einem zweiten außergerichtlichen Schreiben der Hamburger Rechtsanwälte zu uns, in welchem noch einmal explizit mit einem anstehenden Mahnverfahren gedroht wurde und die Kostenforderung in vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Teilschadenersatz aufgeschlüsselt wurde. Bei dieser Aufschlüsselung dürfte es sich um eine Vorsichtsmaßnahme der Gegenseite handeln, da diese in der Vergangenheit vor einigen Gerichten auch aus folgendem Grunde wiederholt unterlegen war:

Bekannt dürfte sein, dass einige Kanzleien sich bis zur Einreichung einer Klage einige Zeit lassen. Oftmals kommt es hier auf Tage an für die Frage, ob bereits Verjährung eingetreten ist oder nicht (zur Dauer der Verjährung in solchen Fällen an anderer Stelle). Mit der Einreichung eines Mahnbescheides soll die laufende Verjährung für ein halbes Jahr gehemmt werden, so dass die Koch Media GmbH mit dem Mahnbescheid nicht nur zusätzlichen Druck ausübt, da das gerichtliche Schreiben direkt bei der Partei zugestellt wird, sondern weitere Zeit erhält, um ggf. eine außergerichtliche Einigung zu erreichen.

Diese zusätzliche Zeit erhält sie aber nur dann, wenn der Mahnantrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Erforderlich ist hier u.a., dass die Ansprüche individualisierbar und kenntlich gemacht worden sind. Allerdings entsprach oder entspricht es der Praxis, dass die Koch Media GmbH über ihre Anwälte – wie in diesem Bereich durchaus üblich – zuvor in ihrer Abmahnung vergleichsweise einen Pauschalbetrag angeboten hatten. Die angemahnten Beträge (Schadenersatz und Rechtsanwaltsgebühren) entsprachen aber zum einen in der Höhe nicht dem Pauschalbetrag, zudem war nicht klar, welcher Teil des Pauschalbetrages auf welche Forderung entfallen sollte. Aus diesem Grunde folgte die Rechtsprechung wiederholt unserer Ansicht, nach welcher die Verjährung durch den Mahnantrag nicht gehemmt werden konnte und die Forderungen daher in einigen Fällen verjährt gewesen sind.
Angesichts dieser Vorgeschichte, die unserer Ansicht nach zu der nachträglichen Aufschlüsselung der Forderungen geführt hat, muss man allerdings auch konstatieren, dass –wenn wir mit unserer Vermutung richtig liegen – der Erhalt einer solchen aufgeschlüsselten Forderung eine gerichtliche Weiterung umso wahrscheinlicher macht.

Das sog. „Massenabmahnen“ im Urheberrecht ist für sich genommen noch kein Hinweis auf Rechtsmissbrauch. Als Eigentumsrecht ist das Urheberrecht absolut, d.h., dass jede Verletzung des Rechts verfolgt werden darf (ein wenig anders sieht das bspw. im Wettbewerbsrecht aus, hier muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden). Grundsätzlich sollten die Abmahnungen im Filesharingbereich daher jedenfalls nicht ignoriert werden. Der Gesetzgeber nimmt solche Verstöße ernst (mit dem § 106 UrhG existiert bspw. ein Straftatbestand für die unerlaubte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke), ebenso die Gerichte.

Erfahrung im Urheberrecht: Dr. Wallscheid & Drouven PartG

Wir haben jahrelange und tausendfache Erfahrung mit urheberrechtlichen Abmahnungen, wie denen von den rka Rechtsanwälten. Unsere Kanzlei ist auf das Urheberrecht spezialisiert, wie auch meine eigene Fachanwaltschaft „Urheber- und Medienrecht“ zeigt. Gerne können Sie uns – für Sie unverbindlich und kostenfrei – für eine erste Einschätzung telefonisch kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne.


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