Urlaub und Quarantäne

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Rückgewähr der Urlaubstage bei Quarantäne während des Urlaubs?Gemäß § 9 BurlG werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Das Arbeitsgericht Bonn hat in seinem Urteil vom 07. Juli 2021 (ArbG Bonn, Urteil vom 07. Juli 2021 – 2 Ca 504/21 –) nun entschieden, dass eine behördliche Quarantäneanordnung aufgrund einer SARS-CoV-2 Infektion einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleichzustellen ist.Eine Arbeitnehmerin hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt, weil sie während ihres Erholungsurlaubes auf behördliche Anordnung in Quarantäne musste. Sie verlangte deswegen von ihrem Arbeitgeber, dass er ihr die Urlaubstage, an denen sie Urlaub hatte und in Quarantäne war, zurückgewährte. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hatte sie für den Zeitraum aber nicht gehabt.Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Bonn haben Arbeitgeber nicht ohne Weiteres die Pflicht, Urlaubstage zurückgewähren, wenn sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während ihrer Urlaubszeit mit dem Coronavirus infizieren und sich daraufhin in Quarantäne begeben müssen.Voraussetzung für die Nachgewähr von Urlaubstagen gemäß § 9 BUrlG sei nach wie vor der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit obliege alleine dem behandelnden Arzt, denn eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit.Sollten Sie sich also während Ihres Erholungsurlaubs mit dem Coronavirus infizieren und sich in Quarantäne begeben müssen, lassen Sie sich ein ärztliches Zeugnis über ihre Arbeitsunfähigkeit ausstellen. Nur so können Sie erreichen, dass Sie die Urlaubstage, die Sie in Quarantäne verbracht haben auch von Ihrem Arbeitgeber wieder zurückerstattet bekommen.


LL.M.Eur Daniel Müller 


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