Urlaubsabgeltung auch bei Krankheit

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Jeder Arbeitnehmer hat in Deutschland nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub.

Kann dieser Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise aufgrund einer Kündigung, nicht mehr genommen werden, so ist er finanziell abzugelten. Man spricht hierbei von der so genannten Urlaubsabgeltung.

Was passiert nun, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt gar nicht dazu in der Lage ist, Urlaub zu nehmen? 

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu jahrelang die Auffassung vertreten, dass eine Urlaubsabgeltung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Dauererkrankung im Übertragungszeitraum keinen Urlaub nehmen konnte.

Dies hatte beispielsweise zur Konsequenz, dass ein Arbeitnehmer, der zum 31.03.2008 gekündigt wurde, keinen Anspruch auf Abgeltung eines eventuell noch bestehenden Resturlaubes aus dem Jahr 2007 hatte, wenn er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war.

Diese Rechtssprechung hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr mit Datum vom 24.03.2009 jedoch ausdrücklich aufgegeben.

In dem zu entscheidenden Fall war die Klägerin von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig.

Nach der älteren Rechtssprechung hätte diese Klägerin keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gehabt.

Diese Rechtssprechung musste das Bundesarbeitsgericht jedoch jetzt aufgeben, nachdem der Europäische Gerichtshof eindeutig entschieden hatte, dass Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub haben, wenn sie während des gesamten Kalenderjahres einschließlich des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig sind und die Arbeitsunfähigkeit auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch andauert. (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, Az.: C 350/06)

Zu beachten ist jedoch, dass auch nach dem Wandel der höchstrichterlichen Rechtssprechung eventuell bestehende Ausschlussfristen zur Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs unbedingt eingehalten werden müssen.

Michael Vogt

- Rechtsanwalt -


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