Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Urlaubsabgeltung unbewusst verloren

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]So mancher könnte statt Urlaub eher Geld gebrauchen. Den Urlaubsverzicht gegen eine Entschädigung verbietet das Bundesurlaubsgesetz jedoch. Urlaub soll vorrangig der Erholung dienen. Nur nach Beschäftigungsende kann ein Arbeitnehmer eine Abgeltung für offene Urlaubstage verlangen. Davon dürfen Arbeitgeber nicht zu Ungunsten Beschäftigter abweichen. Arbeitnehmer selbst können aber auf den Abgeltungsanspruch nach seinem Entstehen verzichten. Das geht auch unbewusst, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt - so etwa, wenn das Arbeitsverhältnis mittels gerichtlichen Vergleichs beendet wurde.

Nach Vergleich Urlaubsabgeltung verlangt

Der Kläger, der als Lader beschäftigt war, hatte einen solchen Vergleich im Juni 2010 vor dem Landesarbeitsgericht geschlossen. Dem Ganzen ging ein Rechtsstreit über seine Kündigung im November 2008 voraus. Diese hatte er aufgrund seiner seit Januar 2006 bestehenden Arbeitsunfähigkeit erhalten. Der Vergleich bestimmte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für Ende Juni 2009 und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 11.500 Euro. Gleichzeitig sollten alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, ob bekannt oder unbekannt, damit erledigt sein. Im darauffolgenden Monat verlangte der ehemalige Mitarbeiter allerdings noch über 10.000 Euro als Abgeltung für den wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen Urlaub der Jahre 2006 bis 2008.

Urlaub aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit teilweise verfallen

Das Landesarbeitsgericht sprach ihm daraufhin noch weitere knapp 6500 Euro Urlaubsabgeltung zu. Die geringere Summe ergab sich unter anderem aus der zulässigen Beschränkung des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer. So darf bei längerer Arbeitsunfähigkeit der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.

Durch Vergleich auch auf Abgeltung verzichtet

Das BAG hob dieses Urteil in der Revision jedoch auf. Anders als der vorherige Verzicht auf die Urlaubsabgeltung im Arbeitsvertrag sei der spätere Verzicht nach Entstehen des Abgeltungsanspruchs möglich. Demnach hatte der Arbeitnehmer durch den abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich auch auf seine Urlaubsabgeltung verzichtet und ging somit leer aus.

(BAG, Urteil v. 14.05.2013, 9 AZR 844/11)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: