Urlaubsabgeltungsanspruch und Fristen

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In einer interessanten Entscheidung (9 AZR 652/10 ) hat das Bundesarbeitsgericht seine eigene Rechtsprechung geändert.

Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unterliegt nicht den Fristen des Bundesurlaubsgesetzes. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung gilt dies unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist.

Im Einzelfall kann dies zu berechtigten Abgeltungsforderungen des Arbeitnehmers rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren führen.

Zu beachten sind aber nach wie vor ggf. einschlägige tarifliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich deshalb rechtzeitig über den jeweils zutreffenden individuellen Rechtsstand informieren.


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