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Urlaubsgeld: Tipps für Ihre Reisekasse

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Viele Arbeitnehmer hat das Reisefieber bereits gepackt. Da trifft es sich gut, wenn neben dem Gehalt auch noch das Urlaubsgeld für die Urlaubskasse zur Verfügung steht. Die Redaktion von anwalt.de informiert, was Arbeitnehmer zum Urlaubsgeld wissen sollten.

Was ist das Urlaubsgeld?

Das Urlaubsgeld ist als Sondergratifikation an sich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Aber auch wenn in den Gesetzen kein Anspruch auf Urlaubsgeld verankert ist: Arbeitnehmern kann durchaus ein solcher zustehen - wenn eine entsprechende Vereinbarung zugrunde liegt. In der Regel wird eine solche im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung getroffen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Allerdings gibt es Ausnahmen. Denn ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung bestehen, wenn die Zahlung von Urlaubsgeld der betrieblichen Übung unterfällt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Chef dreimal das Urlaubsgeld gezahlt und sich nicht die Freiwilligkeit bzw. den Widerruf vorbehalten hat.

Wie hoch ist das Urlaubsgeld?

Die Höhe des Urlaubsgeldes kann ganz unterschiedlich ausfallen. Auch die Höhe können die Parteien frei vereinbaren. Das Urlaubsgeld kann sich am Gehalt orientieren, muss es aber nicht. Ein anderer Betrag kann ebenfalls vereinbart werden. In einigen Betrieben beträgt das Urlaubsgeld zum Beispiel die Hälfte des Weihnachtsgeldes.

Sind Unterschiede zulässig?

Gewisse Unterschiede beim Urlaubsgeld sind zwar zulässig. Sie können etwa von der Unternehmenszugehörigkeit, der Branche oder dem Unternehmen abhängen. Steht im Tarifvertrag, dass nur Gewerkschaftsmitglieder Urlaubsgeld erhalten, ist das ebenfalls rechtens. Allerdings unterliegt das Urlaubsgeld dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Einzelne Arbeitnehmer dürfen also nicht diskriminiert werden. Hier sind insbesondere die Regeln des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten.

Was sollte man sonst noch wissen?

Ist im Vertrag eine Rückzahlungsklausel enthalten, kann der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung des Urlaubsgeldes haben. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer nach der Zahlung des Urlaubsgeldes innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Firma ausscheidet. Der Urlaubsgeldanspruch verjährt gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach drei Jahren und ist gemäß § 850a Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbar.

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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