Urlaubsreisen mit Kind

  • 3 Minuten Lesezeit

Häufig stellt sich nach einer Trennung der Eltern ein Elternteil die Frage, ob er oder sie jetzt mit seinem Kind in den Urlaub fahren kann und ob dazu die Zustimmung des anderen Elternteils benötigt wird.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob zwischen den Eltern gemeinsame elterliche Sorge oder ob Alleinsorge eines Elternteils besteht.

1. Bei Alleinsorge

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind inne, kann dieser grundsätzlich über seine Reise mit dem Kind alleine entscheiden.

Der nicht sorgeberechtigte, aber zum Umgang berechtigte Elternteil hat in der Regel ebenfalls das Recht, selbst zu entscheiden, wohin seine Reise mit dem Kind geht. Die Entscheidung über den Ferienort gehört zu seinem Umgangsrecht dazu.

2. Bei gemeinsamer Sorge

Leben Eltern, denen die gemeinsame Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich, § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB. Es ist daher relevant zu entscheiden, ob die geplante Urlaubsreise eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind ist.

Grundsätzlich sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung solche, die für das weitere Leben des Kindes Auswirkungen haben oder haben können. Es ist daher für jede Familie im Einzelfall zu entscheiden, ob die geplante Reise eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind ist. Relevant sind das individuelle Alter des Kindes und die aktuelle Situation am Urlaubsort. Ferner ist zu beachten, ob für das Kind nicht unerhebliche Gesundheitsgefahren am Urlaubsziel bestehen oder ob es sich um eine Reise in eine dem Kind fremde Kultur handelt. Es ist zu prüfen, ob das Reiseziel ein Krisengebiet ist oder ob sogar Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes hinsichtlich des Urlaubsortes vorliegen.

Der betreuende Elternteil hat die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens, dabei handelt es sich um häufig vorkommende Entscheidungen, welche keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB. Handelt es sich bei der geplanten Reise um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, benötigt der betreuende Elternteil keine Einwilligung des nicht betreuenden Elternteils für diese Reise. Eine solche Angelegenheit kann angenommen werden bei Reisen in die nähere Umgebung oder bei Klassenreisen.

Ob Reisen in das Heimatland eines Elternteils oder Reisen zur näheren Verwandtschaft im Ausland Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind, bei denen sich die Eltern einig sein müssen oder ob es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt, muss tatsächlich im Einzelfall entschieden werden. So hat das OLG Hamburg (OLG Hamburg, 12 UF 80/11) entschieden, dass eine Reise nach Kasachstan mit der aus Kasachstan stammenden Kindesmutter eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Ebenso hat das OLG Köln (OLG Köln, 4 UF 232/11)eine Reise zur Familie der Kindesmutter nach Russland als eine Reise angesehen, welche eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung darstellt und daher zustimmungsbedürftig ist.

Allerdings möchte in der Regel auch der nichtbetreuende, aber mitsorgeberechtigte Elternteil mit dem gemeinsamen Kind in den Urlaub fahren.

Wie ist das nun bei diesem Elternteil? 

Der Ferienaufenthalt des Kindes ist Umgangszeit mit diesem Elternteil. Es ist daher Sache des umgangsberechtigten Elternteils, über den Ort des Umgangs zu entscheiden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um den Lebensmittelpunkt des umgangsberechtigten Elternteils oder um einen Ferienort handelt. Seine alleinige Entscheidungsbefugnis besteht allerdings ebenfalls nur solange, wie es sich für das Kind um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt. Stellt die Reise eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, muss der betreuende Elternteil dieser Reise zustimmen.

Im Ergebnis ist zu klären, ob es sich bei der geplanten Reise um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt. Ist dies der Fall, muss Einvernehmen zwischen den Eltern hinsichtlich der geplanten Reise bestehen. Liegt dieses nicht vor, hilft der Gang zum Familiengericht. Auf Antrag kann das Gericht einem Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis für die Reise übertragen.

Im Vorfeld der geplanten Reise können die aktuellen Reisewarnungen und die grundsätzlichen Sicherheitshinweise auf der Webseite des Auswärtigen Amtes geprüft werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Friederike Peschke

Beiträge zum Thema