Urlaubsabgeltungsanspruch für Mutterschutz und Elternzeit
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In seinem Urteil vom 16.04.2024 (7S Sa 516/23) hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Urlaubsabgeltungsanspruch für Mutterschutz und Elternzeit zu entscheiden.
Zum Fall:
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung für die Jahre 2015 bis 2020. Die Klägerin war von 2009 bis 2020 bei der Beklagten als Therapeutin angestellt und hatte Anspruch auf 29 Arbeitstage Jahresurlaub.
Ab August 2015 war die Klägerin im Mutterschutz, gefolgt von Elternzeit. Es folgten nahtlos weitere Mutterschutz- und Elternzeitphasen bis November 2020. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit am 25. November 2020. Die Klägerin fordert Abgeltung von 146 Urlaubstagen für den Zeitraum 2015-2020.
Arbeitsgericht und Landesarbeitgericht gaben der Klage statt.
Entscheidung des BAG:
Auch das BAG war der Auffassung, dass der Klägerin der Anspruch auf Abgeltung der 146 Urlaubstage zustehe.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Grundsätzlich hindern Mutterschutz und Elternzeit die Entstehung von Urlaubsansprüchen nicht. Dem Arbeitgeber wird jedoch das Recht eingeräumt, den Urlaubsumfang für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit zu kürzen. Dieses Recht muss ein Arbeitgeber jedoch ausüben und die Kürzung währen des bestehenden Arbeitsverhältnisses erklären. Entstandene Urlaubsansprüche verfallen nicht.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat die Beklagte keine Kürzungserklärung abgegeben. Im anhängigen Rechtsstreit konnte sie sich auf ihr Kürzungsrecht nicht mehr berufen.
Die Urlaubsansprüche waren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch noch nicht verjährt. Die Verjährung kann frühestens beginnen, wenn der Urlaubsanspruch fällig sei. Das Mutterschutzgesetz und das Elterngeldgesetz bestimmen, dass Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Der Resturlaub wird auf die Zeit nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist bzw. der Elternzeit verschoben.
Das BAG bestätigt damit seine Rechtsprechung. Der Arbeitgeber muss die Kürzungserklärung im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben. Versäumt er dies, hat er kein Recht den entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch zu kürzen.
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