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Urteil: „A.C.A.B.“ in Fußballstadien – strafbare Kollektivbeleidigung von Polizisten

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Mit einem Urteil hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Rechte von Polizeibeamten bei ihren dauerhaften Einsätzen in Fußballstadien gestärkt. Die Richter legten als Revisionsinstanz in einem aktuellen Verfahren den Schluss nahe, dass das Hochhalten eines Transparentes mit der Aufschrift „A.C.A.B." (steht für „all cops are bastards") als strafrechtlich verfolgbare Beleidigung gegen die im Stadion anwesenden Polizisten gelten könne.

Anzeige wegen Aktion bei Zweitligaspiel

Zur Strafverhandlung gekommen war es, nachdem ein Anhänger eines Fußballvereines während eines Zweitligaspiels gemeinschaftlich mit anderen ein entsprechendes Transparent hochhielt, welches im gesamten Stadion gut sichtbar war. Die daraufhin gegen den Anhänger geschriebene Anzeige führte zunächst zur Verhandlung vor dem Amtsgericht, welches ihn mit der Begründung, dass er mit dem Hochhalten des Transparentes nicht nur den bestimmten und bestimmbaren Beamten im Stadion, sondern einer unbestimmten Personenmehrheit gegenüber seine Missachtung hatte ausdrücken wollen, vom Vorwurf der Beleidigung freisprach. Auch das Landgericht bestätigte in zweiter Instanz daraufhin das vorige Urteil, sodass der Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe landete. Erst in dieser Revisionsinstanz setzte sich letztlich eine gerichtliche Wertung zugunsten der Polizeibeamten durch.

Aussage nicht von Meinungsfreiheit gedeckt

Die Karlsruher Richter führten aus, dass die vorinstanzliche Aufnahme des Sachverhaltes zwar keine abschließende revisionsgerichtliche Wertung des speziellen Einzelfalles zulasse, allerdings gingen sie davon aus, dass das Hochhalten eines Transparentes mit der Aufschrift „A.C.A.B." nicht von der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit gedeckt sei - nicht zuletzt, weil die betreffende Aussage im Gegensatz zu ähnlichen, von der Meinungsfreiheit gedeckten, Fällen keine andere als eine herabwürdigende Interpretation zulasse. In der Praxis bedeutet das Urteil also, dass Beleidigungen gegen die anwesenden Polizeibeamten in der geschilderten Form aufgenommen werden können und nun auch eine Aussicht auf Erfolg besteht, dass Gerichte die Aussage als strafrechtlich relevant ansehen.

Florian Hupperts
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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