Urteil des EuGH zu Datenlecks stärkt Rechte der Verbraucher

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Der EuGH entschied zugunsten der Verbraucher im Datenschutz.

Wenn es bei Unternehmen und Behörden zu Hackerangriffen kommt, sind die Daten der Verbraucher in Gefahr. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden: Ein Schadensersatz ist für Verbraucher schon begründet, wenn dieser nur zu befürchten hat, dass seine Daten entwendet wurden (Urt. v. 14.12.2023 - C-340/21).


Hackerangriff auf Finanzbehörde in Bulgarien

Ein Anspruch auf Schadensersatz richtet sich gegen die Institution, die für den Verlust der Daten die Verantwortung trägt. Das sind in der Regel alle Unternehmen oder Behörden, die die Daten der Verbraucher speichern und verarbeiten. Diese Institutionen sind das Ziel von Hackern. Denn mit den gestohlenen Daten haben die Kriminellen die Möglichkeit, diese damit zu erpressen.

Der vorliegende Fall handelte von einer bulgarischen Finanzbehörde. Im Jahr 2019 haben Kriminelle die Behörde gehackt und Millionen persönlicher Daten von Verbrauchern im Internet veröffentlicht. Die betroffenen Bürger verklagten aus Sorge, es könnte künftig zum Datenmissbrauch kommen, die Finanzbehörde.


Anspruch auch bei immateriellem Schaden

Gemäß DSGVO haben Betroffene grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie Opfer eines materiellen und auch immateriellen Schadens sind. Jetzt machte der EuGH deutlich: Schon allein die Sorge, dass womöglich ein Datenmissbrauch nach einem Hackerangriff stattfinden wird, begründet einen immateriellen Schaden. Dieses Urteil des EuGH stärkt die Rechte der Verbraucher im Datenschutz. Denn Unternehmen und Behörden haben die Pflicht, die Daten ihrer Kunden umfangreich zu schützen.


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