Urteil für den Anleger – Wölbern Holland Fonds 64: Es gibt gute Aussichten auf Schadensersatz

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Das Hamburger Landgericht entschied in einem Verfahren bezüglich des Wölbern Holland Fonds 64 für den Anleger auf Zahlung von Schadensersatz, (LG Hamburg, Urteil vom 16.03.2018, Az. 330 O 591/15).

Der Kläger hatte sich an dem Wölbern Holland Fonds 64 beteiligt und klagte auf Schadensersatz, da er sich schlecht beraten und aufgeklärt fühlte. Das Gericht gab ihm Recht. Denn die Bank hatte es versäumt, ihn auf die Existenz eines Bewertungsgutachtens für die Immobilien des Fonds hinzuweisen, der erst nach der Prospektübergabe an den Kläger erstellt worden war.

Der Prospekt enthielt über das neue Bewertungsgutachten keine Angaben, sodass es dem Anleger unbekannt geblieben war und er es nicht in seine Anlageentscheidung hatte einbeziehen können. Dieses, so das Gericht, stelle aber eine einen Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung der Bank dar, da der Prospekt jederzeit und fortwährend bis zu dem Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage zu aktualisieren und der Anleger auf neue, für die Anlageentscheidung wichtige Tatsachen hinzuweisen sei.

In dem entschiedenen Fall ging es um ein nachträglich, also nach der Übergabe des Anlageprospektes erstelltes Bewertungsgutachten des geschlossenen Immobilienfonds 64. IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG. 

Das betreffende Gutachten sei als Informationsgrundlage für den Anleger von ebensolcher Wichtigkeit wie der Prospekt selbst, sodass die Bank dem Fondsinteressenten diese Information hätte mitteilen müssen. Da die Bank diese geschuldete Aufklärung und Mitteilungspflicht nicht wahrnahm, verurteilte das Landgericht Hamburg sie zu der Rückzahlung der Anlagesumme sowie zur Zahlung von Zinsen und weiteren Schadensersatzleistungen in Form von Zahlung entgangenen Gewinnes.

Das Gericht statuierte daher eine fortwährende Aktualisierungspflicht für den übergebenen Prospekt.

Das Urteil ist auch auf andere Beteiligungen anwendbar und gibt dem Anleger eine rechtliche Grundlage, sich von der gezeichneten Anlage zu lösen.

Haben Sie daher ebenfalls einen Prospekt erhalten und wurden aber nicht auf nach der Übergabe entstandene neue Tatsachen, die ihre Entscheidung, sich an dem jeweiligen Fonds zu beteiligen, beeinflusst hätte, aufgeklärt, so können Sie aufgrund des neuen Urteiles Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligten geltend machen.

Wenden Sie sich an Ihren Fachmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Hermann Kaufmann in Bremen und lassen Sie prüfen, welche Aussichten auch in Ihrem Fall für die Geltendmachung von Schadensersatz, der sich in barer Münze auszahlen kann, vorhanden sind. Wir beraten Sie umfänglich und selbstverständlich aus der Position des geschädigten Anlegers heraus. Dieses beinhaltet neben der kompetenzgetragenen Sach- und Rechtskenntnis die Kenntnis Ihrer besonderen schutzwürdigen Lage und beinhaltet eine hohes Maß an Vertrauen, das Sie entfalten können. Wir sind für Sie da.



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