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„Urteil“ gefällt: Universität Düsseldorf erkennt Schavan Doktortitel ab

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Am gestrigen Abend fiel die Entscheidung: Die Universität Düsseldorf erkennt der Wissenschaftsministerin Annette Schavan ihren Doktortitel ab. Damit reiht sich die Ministerin in eine Reihe ein mit zu Guttenberg, Koch-Mehrin und anderen Politikern.

Vorsätzlich getäuscht

Der Fakultätsrat der Universität Düsseldorf war nach Prüfung der Dissertation zu dem Ergebnis gekommen, dass die Arbeit offenbar nicht nur handwerkliche Mängel im Rahmen des Zitierens aufweist, sondern geht davon aus, dass vorsätzlich getäuscht wurde. Aus diesem Grund sprachen sich 12 von 15 Mitgliedern des Fakultätsrates für die Aberkennung des Titels aus. Zwei Nein-Stimmen und eine Enthaltung konnten demnach an diesem recht eindeutigen Ergebnis nichts mehr ändern.

Falsches Zitat kein Plagiat

Immer wieder kam in den letzten Wochen zum Fall Schavan die Frage auf, was denn nun der Unterscheid ist zwischen unsauber zitieren und absichtlich täuschen. Eine vergessene Fußnote eines ansonsten „erkennbaren" Zitats ist sicherlich kein Täuschungsversuch. Auch wenn die fehlende Quellenangabe und eine fehlende Nennung des Urhebers bei einer vergessenen Fußnote genau genommen bereits einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Quellenangabe (§ 69 UrhG) und der Pflicht zur Nennung des Urhebers (§13 UrhG) darstellen. „Handwerkliche Fehler" trifft es in diesem Zusammenhang wohl recht gut.

Schwieriger wird es aber bereits, wenn man sich an die Regeln des § 51 UrhG halten soll - Zitieren im urheberrechtlichen Sinne will gelernt sein! Vor allem § 51 UrhG (Zitate) ist zu beachten. Denn das urheberrechtlich korrekte Zitieren setzt voraus, dass man sich inhaltlich mit dem zitierten Text oder Textteil auseinandersetzt. Einfach abschreiben und Quelle und Urheber nennen reicht eben gerade nicht - denn schon so ist das Urheberrecht verletzt.

Von der Absicht zu täuschen

Letztlich macht die „innere Haltung" den Verstoß gegen die Vorschriften des Urheberrechts zum korrekten Verwenden geistiger Leistungen anderer zum Grund für die Aberkennung eines Doktortitels: Wer sich zum eigenen Vorteil absichtlich mit fremden geistigen Federn schmückt, verletzt das Urheberrecht massiv und zeigt sich damit auch nicht eines akademischen Titels würdig. Nicht umsonst hält das UrhG auch strafrechtliche Vorschriften bereit, wenn das Urheberrecht wissentlich verletzt wurde.

Vorerst ist der Doktortitel weg - aber Schavan will sich wehren und wird gegen die Aberkennung gerichtlich vorgehen und zunächst im Amt bleiben. Die „Akte Schavan" ist damit also noch nicht geschlossen.

(LOE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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