Urteil im Kaufvertragsrecht - Neuwagen -

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Urteil im Kaufvertragsrecht

Übermäßiger Spritverbrauch eines Kfz braucht vom Käufer nicht hingenommen zu werden.

Ein für Käufer eines Neuwagens wichtiges Urteil hat das Landgericht Detmold verkündet. In dem vom LG Detmold entschiedenen Fall lag der tatsächliche Kraftstoffverbrauch des Fahrzeuges im normierten Fahrzyklus 17,7% über dem im Verkaufsprospekt angegebenen Wert, nämlich bei 9,3 V100 km anstatt wie angegeben bei 7,9 V100 km. Damit war das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, denn der Wagen wies nicht die Beschaffenheit auf, die der Kläger nach Art der Sache erwarten konnte. Das Landgericht hat ausgeführt, dass zur Beschaffenheit der Sache auch Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten könne, also auch die Angabe im Verkaufsprospekt das Fahrzeug habe - bei Durchführung eines gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/100/EG formierten Fahrzyklus - einen kombinierten Kraftstoffverbrauch von 7,9 V100 km.

Nach gesetzlicher Vermutung war der diesbezügliche Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden, da er sich bereits in den ersten 6 Monaten nach der Übergabe gezeigt habe. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung hatte es vorliegend nicht bedurft, weil drei durchgeführte Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben seien, so dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen sei. Dem Kläger stehe ein angemessener Minderungsbetrag von 1.800,00 Euro zu. Außerdem könne der Kläger die anlässlich von Nacherfüllungsversuchen entstandenen Benzinkosten sowie eine Auslagenpauschale verlangen.


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