Urteilsvorschau: Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerdarlehen?

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Der Bundesgerichtshof entscheidet am 04.07.2017 in drei Parallelverfahren (XI ZR 562/15, XI ZR 233/16 u. XI ZR 436/16) über die Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen mit Unternehmern.

Sachverhalt am Beispiel XI ZR 562/15

Der Kläger nahm zur Finanzierung von Wohn- und Geschäftshäusern, sowie Mehrfamilienhausanlagen insgesamt drei Darlehen in den Jahren 2009 und 2010 bei der beklagten Bank auf. Alle drei Verträge sahen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ein „Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss“ in Höhe von jeweils 10.000 Euro vor.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte mit der Begründung, die Klausel sei eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. 

In beiden Vorinstanzen hatte der Kläger Erfolg. Die beklagte Bank legte Revision ein. Nun liegt die Sache dem BGH zur endgültigen Entscheidung vor.

Problemstellung

Der BGH wird sich vorliegend insbesondere mit der Frage zu beschäftigen haben, ob seine Rechtsprechung zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen auch auf solche Darlehen anzuwenden ist, welche Unternehmer gewährt werden. 

Bei Darlehensverträgen mit Verbrauchern hatte der BGH mit Urteil vom 13.05.2014 entschieden, dass Klauseln, welche ein Bearbeitungsentgelt vorsehen, unwirksam sind. Gezahlte Bearbeitungsentgelte konnten somit von der Bank zurückgefordert werden.

Die spannende Frage ist nun, ob dies gleichermaßen auch für Darlehensverträge mit Unternehmern gelten solle oder ob in diesen Fällen ein anderer Maßstab anzusetzen ist.

Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher – Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht und allgemeines Zivilrecht in Aschaffenburg




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