Bürgschaft: Darlehenswiderruf als Exit für den Bürgen?

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Die Möglichkeit, ein Darlehen zu widerrufen, kann sowohl für den Darlehensnehmer als auch für den Bürgen erhebliche Vorteile bringen. Der Darlehensnehmer erhält die Möglichkeit, sich ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von dem Darlehen zu trennen und bessere Zinsen zu bekommen. Auch für den Bürgen bringt allein der Umstand, dass der Vertrag widerrufen werden kann, eine positive Chance. Im Fall eines Widerrufs entfällt bei dem Bürgen die Pflicht zur Zahlung, selbst wenn der Darlehensnehmer gar nicht „mitspielt“ und gar keinen Widerruf erklärt.

Exkurs: Wann kann man überhaupt ein Darlehen widerrufen?

Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass einfach jedes Darlehen widerrufen werden kann. Tatsächlich braucht man für einen Widerruf erst einmal ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht. Im BGB ist geregelt, dass Darlehensnehmern bei sogenannten Verbraucherdarlehensverträgen ein Widerrufsrecht zusteht. „Verbraucherdarlehensvertrag“ heißt, dass der Darlehensnehmer ein Verbraucher und der Darlehensgeber ein Unternehmen, also meist eine Bank, ist.

Bei privaten Darlehensverträgen, etwa im Familien- oder Freundeskreis, gibt es kein Widerrufsrecht. Der Grund liegt auf der Hand. Verbraucher sind nicht so geschäftserfahren wie Unternehmer. Verbraucher sind daher besonders schutzbedürftig und natürlich erst recht vor Abschluss von Darlehensverträgen, bei denen es um viel Geld gehen kann. Der Verbraucher soll so die Möglichkeit haben, nach Unterschrift noch einmal darüber nachzudenken, ob er das Darlehen wirklich will.

Es gibt nur ein paar Ausnahmen, in denen selbst Verbraucher kein Widerrufsrecht haben. Im Umkehrschluss heißt das, dass Unternehmern und Unternehmen bei ihren Darlehen eben kein solches gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Von Unternehmern wird erwartet, dass sie genau wissen, was sie unterschreiben und welche finanziellen Folgen das hat. Wer sich also für ein Unternehmensdarlehen verbürgt, kann nicht darauf hoffen, dass ihm ein solches Widerrufsrecht hilft.

Widerrufsfrist

Hat der Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht, heißt das natürlich nicht, dass er das Darlehen bis in alle Ewigkeit widerrufen kann. Es geht schließlich darum, dem Verbraucher eine gewisse Bedenkzeit zu geben. Die Frist regelt wieder das Gesetz. Danach beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich. 14 Tage und beginnt erst dann, wenn der Verbraucher die Vertragsurkunde oder zumindest seinen Vertragsantrag erhalten hat. Zusätzlich muss der Darlehensnehmer auch eine ganze Reihe von sogenannten „Pflichtangaben“, z. B. zur Berechnung bei einer Vorfälligkeitsentschädigung, von seiner Bank erhalten. Vorher beginnt die Frist auch nicht zu laufen. Die 14-tätige Widerrufsfrist gilt auch nur dann, wenn der Darlehensnehmer vorschriftsgemäß über sein Recht zum Widerruf informiert wurde. Wenn der Bank bei ihrer Widerrufsinformation Fehler unterlaufen, zum Beispiel eben, weil sie nicht die geforderten Pflichtangaben macht, wird die Widerrufsfrist gar nicht erst in Gang gesetzt.

Widerrufsjoker

In diesem Zusammenhang ist der Begriff „Widerrufsjoker“ weit verbreitet. Ein weit verbreiteter Irrtum ist allerdings, dass es den Widerrufsjoker nicht mehr gibt. Das stimmt so nicht. Betroffen von der „Verschlechterung“ durch das Gesetz sind nur Immobilienfinanzierungen, die vor dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden. Andere Darlehensverträge, wie z. B. Autokredite aus dieser Zeit sind davon nicht betroffen und können grundsätzlich auch heute noch widerrufen werden! Für ab dem 21.03.2016 geschlossenen Verträge muss man ebenfalls aufpassen. Hier gilt, dass diese trotz falscher Belehrung nur innerhalb eines Jahres und 14 Tagen widerrufbar sind. Aber auch zwischen 2010 und 2016 haben Banken natürlich ihre Kunden nicht immer richtig über ihre Rechte zu belehrt.

Was kann der Bürge tun, wenn eine Widerrufsmöglichkeit besteht?

Der Bürge hat auch ohne die Unterstützung des Darlehensnehmers die Möglichkeit, von der Widerrufsmöglichkeit zu profitieren.

Den Darlehensvertrag kann ein Bürge selbst nicht widerrufen, dort ist er schließlich nicht Vertragspartei. Wenn der Darlehensnehmer selbst widerruft, hat das für den Bürgen noch keine direkten Auswirkungen. Wird der Darlehensvertrag erst widerrufen, nachdem das Darlehen ausgezahlt wurde, muss der Darlehensnehmer das Darlehen natürlich auch zurückzahlen. Je nach Umständen des Einzelfalls kann es dann sei, dass der Bürge auch dafür einzustehen hat.

Selbst wenn der Darlehensnehmer noch nicht mitbekommen hat, dass er widerrufen könnte oder dies schlicht nicht tut kann der Bürge die Zahlung an die Bank verweigern, solange dem Darlehensnehmer das Recht zusteht, den Vertrag noch zu widerrufen.

Aber Achtung: Auf dieses Recht kann der Bürge im Bürgschaftsvertrag auch verzichten. Daher bei Unterschrift besonders gut prüfen, ob das tatsächlich in Ordnung ist.

Über die Kanzlei Mutschke

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Mandanten, die planen eine Bürgschaft einzugehen sowie Mandanten, die zur Zahlung aus einer Bürgschaft aufgefordert werden. Die Kanzlei ist deutschlandweit tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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