Bearbeitungsgebühren bei Unternehmenskrediten unzulässig ⚠️Entscheidung des BGH

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Im Mai 2014 hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen unzulässig sind (Az. XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 170/13). Strittig war allerdings bis vorletztes Jahr, ob die Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten ebenso für Unternehmensdarlehen gilt.  

Dies stellte der BGH allerdings im Jahre 2019 klar. Somit dürfen die Banken auch bei Darlehen an Geschäftskunden in der Regel kein Bearbeitungsentgelt veranschlagen. Lediglich bei sehr individuellen Vereinbarungen, die auch die Laufzeit mit einbeziehen, wäre ein Bearbeitungsentgelt noch möglich. 

Das Wichtigste im Überblick 

  • Schon im Jahre 2014 hatte der BGB entschieden, dass laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen unzulässig sind 
  • 2019 urteilten die Bundesrichter ebenfalls im Hinblick auf Bearbeitungsgebühren bei Unternehmensdarlehen, die ebenfalls für nicht zulässig erklärt wurden 
  • Wer als Kunde unberechtigterweise in der Vergangenheit Bearbeitungsgebühren gezahlt hat, kann diese unter Beachtung der Verjährungsfrist von seinem Kreditinstitut zurückfordern 

Hintergrund zu den Bearbeitungsgebühren

Bis zu den Urteilen des Bundesgerichtshofes war es im Finanzbereich viele Jahre sehr umstritten, ob Kreditinstitute zur Erhebung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucher- und Unternehmensdarlehen berechtigt sind. Zu den Verbraucherdarlehen gehören insbesondere: 

  • Dispositionskredit 
  • Ratenkredit 
  • Rahmen- bzw. Abrufkredit 
  • Immobiliendarlehen (an Privatkunden) 

Im Jahre 2014 entschied der BGH, dass zumindest Verbraucherkredite nicht mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt versehen sein dürfen. Die Begründung lautete, dass Bearbeitungsgebühren für den Privatkunden eine unangemessene Benachteiligung darstellen würden.  

Weiterhin strittig blieb nach diesem Urteil allerdings, ob dies ebenfalls auf sogenannte Unternehmensdarlehen zutreffen müsse. Als Unternehmerkredite werden in der Regel solche Darlehen bezeichnet, die entweder an Freiberufler, Selbstständige oder juristische Personen vergeben werden. In dem Fall stand unter anderem im Raum, dass handelsrechtliche Gepflogenheiten auch die Berechnung von Bearbeitungsgebühren enthalten könnten. 

Worum ging es verhandelten Fall beim BGH?

Grundlage für das Urteil des Bundesgerichtshofes bezüglich der Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen war ein konkreter Fall. Der klagende Kreditnehmer wollte von seiner Bank Bearbeitungsentgelte zurückhaben, die er zuvor im Rahmen eines Unternehmensdarlehens gezahlt hatte. Die Besonderheit bestand in dem Fall darin, dass es sich beim Kläger nicht - wie oftmals üblich - um eine Privatperson handelte, sondern um ein Unternehmen nach Paragraph 14 BGB

Im Rahmen der abgeschlossenen Darlehensverträge gab es unter anderem eine Klausel, welche die Zahlung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes beinhaltete. Auf dieser Basis kamen anschließend die Richter aus Karlsruhe zu ihrem Urteil (Az. XI ZR 562/15; XI ZR 233/16). 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass solche Klauseln in Form vorformulierter Bestimmungen bei Kreditverträgen mit Unternehmen unwirksam seien. Entscheidend wäre in dem Zusammenhang, dass es sich um von der Laufzeit unabhängige Bearbeitungsentgelte handelt. Damit entschieden die Bundesrichter im Prinzip genauso wie 2014 im Hinblick auf die Verbraucherkreditverträge, bei denen derartige Bearbeitungsgebühren ebenfalls nicht zulässig sind. 

Welche Folgen ergeben sich aus dem BGH-Urteil?

Mit seinem Urteil zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Unternehmensdarlehen stellt sich der Bundesgerichtshof eindeutig auf die Seite der Kreditnehmer. Dementsprechend wird das Gerichtsurteil seitens der Banken naturgemäß sehr kritisch betrachtet.  

Eine Folge dürfte eine regelrechte Klagewelle sein, die nicht nur von Privatpersonen ausgeht, sondern nach dem Urteils zu den Unternehmensdarlehen ebenfalls von Freiberuflern, Selbstständigen oder juristischen Personen. Dabei dürften enorme Rückzahlungssummen auf die Banken zukommen.  

Für gewöhnlich bewegen sich die Bearbeitungsentgelte durchschnittlich zwischen ein bis drei Prozent auf Grundlage der Darlehenssumme. Da gerade bei Unternehmen fünf-, sechs- oder sogar siebenstellige Kreditbeträge nicht unüblich sind, ist die potentielle Rückzahlungssumme sehr groß.  

Hat ein Unternehmen zum Beispiel einen Existenzgründungskredit in Höhe von 250.000 Euro erhalten, beliefe sich der Rückforderungsbetrag bei einer angenommenen Bearbeitungsgebühr von zwei Prozent bei 5.000 Euro.  

Wenn man davon ausgeht, dass viele Tausend Unternehmen in Deutschland über mehrere Jahre hinweg Kredite im sechs- oder sogar siebenstelligen Bereich erhalten haben, lässt sich der Umfang der Rückforderungszahlungen in etwa erahnen. 

Gute Aussichten für die Rückforderung der Bearbeitungsentgelte

Da es sich beim vom BGH gesprochenen Urteil um ein höchstrichterliches handelt, ist es rechtskräftig. Das wiederum bedeutet, dass betroffene Unternehmen sehr gute Chancen haben, die zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren von ihren Banken zurückzufordern. Allerdings sind in dem Zusammenhang dennoch einige Punkte zu beachten, insbesondere: 

  • Es sind nicht alle Formen von Bearbeitungsentgelten betroffen 
  • Verjährung ist zu beachten 
  • Rechtsanwaltlicher Beistand je nach Fall empfehlenswert 

Ein wichtiger Punkt ist, dass nicht grundsätzlich alle Formen von Bearbeitungsentgelten vom BGH-Urteil betroffen sind. Die Bundesrichter sprechen ausdrücklich von sogenannten laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren. Demzufolge können durchaus Bearbeitungsentgelte rechtens (gewesen) sein, die zum Beispiel individuell und in Verbindung mit der Laufzeit des Darlehens standen.  

Hier ist es ratsam, einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um welche Art von Bearbeitungsentgelten es sich im Einzelfall handelt. Ein weiterer Hinderungsgrund für die erfolgreiche Rückforderung der gezahlten Bearbeitungsentgelte könnte die Verjährungsfrist sein.  

Diese beträgt in solchen Fällen für gewöhnlich drei Jahre. Liegt die Zahlung der Bearbeitungsgebühren also mehr als drei Jahre zurück, könnte es aufgrund der Verjährung dazu kommen, dass keine Rechtsansprüche mehr auf die Rückzahlung der Gebühren bestehen. 

Im Einzelfall ist es daher empfehlenswert, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Sehr gut geeignet sind Kanzleien mit Spezialisierung auf Bank- und Kapitalmarktrecht, wie es bei CDR-Legal der Fall ist.

Foto(s): 88717362 © Jana Schönknecht, https://stock.adobe.com/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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