US-Bundesgericht: Katy Perry-Song „Dark Horse“ – keine Urheberrechtsverletzung

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Urheberrecht und Verwertungsrechte

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum von Schöpfern, die persönlich geistige Arbeitsergebnisse anfertigen. Die sog. Urheber genießen also für ihre individuellen Arbeiten rechtlichen Schutz – sowohl ideell als auch materiell, § 1 UrhG. 

Zu den geschützten Arbeitsergebnissen gehören Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Hierzu zählen auch Musikwerke wie Songs und grundsätzlich auch die zu Grunde konzipierten Tonfolgen.

Sind alle Arbeiten als Werk nach dem Urhebergesetz geschützt?

Nein. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist Ausdruck individuellen menschlichen und geistigen Inhaltes, welches eine gewisse Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe besitzt. Das Merkmal der Schöpfungshöhe – neben dem Merkmal der Individualität – nimmt vor allem Alltägliches aus dem Urheberschutz heraus. Fehlt die Individualität oder Schöpfungshöhe ist das Arbeitsergebnis nicht urheberrechtlich geschützt.

Verwertungsrechte des Urhebers

Allein dem Urheber obliegt die Entscheidung, wer und wann, nicht zuletzt auch wie Dritte sein geschütztes Werk vervielfältigen, verbreiten und veröffentlichen dürfen (Verwertungsrechte). Wer das Urheberrecht widerrechtlich verwertet, kann in Anspruch genommen werden.

Folgen einer Urheberrechtsverletzung

Wird ein Verstoß gegen das Urheberrecht festgestellt, folgt in der Regel eine außergerichtliche Abmahnung (§ 97a UrhG). Der verletzte Urheber soll damit vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Darüber hinaus wird mit einer Abmahnung auch Schadenersatz für den Urheber gefordert, der wegen der abgemahnten Verletzungshandlung entstanden ist, § 97 Absatz 2 UrhG.

Gibt der Abgemahnte weder die geforderte Unterlassungserklärung ab und es drohen weitere Verstöße für die Zukunft, ohne dass der Verletzer mit ernsthaften Konsequenzen rechen muss oder wird kein Schadenersatz gezahlt, so können die Ansprüche auch gerichtlich geltend gemacht werden, so wie im Fall gegen die US-amerikanische Sängerin und Songschreiberin Katy Perry.

Rapper Falme vs. Katy Perry 

Katy Perry hat für ihren Song „Dark House“ eine relativ häufige 8-Noten-Kombination genutzt, die zufällig in einer für ein bestimmtes Musikgenre üblichen Klangfarbe gespielt wird. Ein Teil des Songs weist demnach erhebliche Ähnlichkeiten zu dem Song „Joyful Noise“ von Rapper Flame auf.

Klage auf Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung durch 8-Noten-Kombination

Rapper Flame (bürgerlich: Marcus Gray) hatte bereits 2014 Klage eingereicht, da er seine Urheberrechte verletzt sah. Denn sein Song „Joyful Noise“, der vor „Dark House“ erschien (2008), beinhaltet eben diese 8-Noten-Kombination.

Der Song von Katy Perry erfreute sich großer Beliebtheit. Er stand vier Wochen in den Billboards Hot 100-Charts auf Platz 1. Am Erfolg wollte Flame als vermeintlicher Urheber nicht unbeteiligt bleiben. 

Perry und ihre Co-Autoren gaben an, dass sie „Joyful Noise“ nie zuvor gehört hätten und wiesen den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung weit von sich. Jedoch entschied der Richter in der ersten Instanz im Juli 2019 zu Gunsten des Klägers Flame. Katy Perry wurde verurteilt 550.000,00 $ zu zahlen. Ein weiterer Betrag in Höhe von 2,78 Millionen $ wurden der Tonträgerherstellerin Capital Records auferlegt. Hiergegen legte die Rechtsanwältin von Perry Berufung ein.

Das Blatt hat sich gewendet – Berufung mit Erfolg

Die Berufung hatte Erfolg. Kate Perry musste keinen Schadensersatz zahlen. Die Berufungsinstanz begründete die Entscheidung damit, dass die betroffene 8-Noten-Kombination noch kein schutzfähiges Werk darstellt. Mithin fehlt der Notenkombination der erforderliche Werkcharakter

„In diesem Fall ist es unbestritten, dass die musikalischen Elemente des Acht-Noten-Ostinatos in ‚Joyful Noise‘ keine besonders einzigartige oder seltene Kombination sind, selbst wenn man die Beweise im für die Kläger günstigsten Licht betrachtet“, urteilte die Berufungsinstanz.

Ausschlaggebend war also, dass die besagte Kombination nicht originell genug sei, um überhaupt urheberrechtlich schützenswert zu sein. Die Anwältin von Katy Perry sieht dies als Freiheitsgewinn für Musikschaffende und die Musikindustrie: Das Gericht habe erkannt, dass die einzelnen Bausteine der Musik nicht monopolisiert werden können.

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