Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für beauftragten Handwerker

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1. BGH: Haftung des Eigentümers für einen durch von ihm beauftragten Handwerker verursachten Brand

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.02.2018 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker mit Reparaturarbeiten an seinem Haus (hier: Dach) beauftragt, gegenüber seinem Nachbarn grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn dessen Haus infolge der Arbeiten des Handwerkers in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändere daran nichts.

2. Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB

Die Haftung des Eigentümers ergebe sich aus einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Voraussetzung sei zunächst, dass von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück (hier: des Nachbarn) ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen (Nachbar-)Grundstücks nicht dulden muss, er diese aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann und hierdurch Nachteile erleide, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigungen übersteigen. Ferner müsse der Eigentümer des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigung ausgehe „Störer“ im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB sein. D. h., die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks müsse wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgehen.

Einer Haftung stehe insbesondere nicht entgegen, dass der Brand durch die Handlung eines Dritten (hier: des inzwischen insolventen Dachdeckers) verursacht worden sei. Mittelbarer Handlungsstörer sei auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht. Dies sei der Fall, da der Grundstückseigentümer die Vornahme von Dacharbeiten veranlasst habe und aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollte. 

Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrieben wurde, ändere nichts daran, dass mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen wurde und damit der bei der Auftragsausführung versursachte Brand auf Umständen beruhe, die dem Einflussbereich des Auftraggebers zuzurechnen seien. (Quelle: BGH, Az.: V ZR 311/16, Urteil vom 09.02.2018)


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