Verband Sozialer Wettbewerb e.V. und Burchert & Partner: Zweite Abmahnung und Vertragsstrafe

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Uns liegt ein Schreiben der Kanzlei Burchert & Partner aus Berlin vor, die ein weiteres Mal den Verband Sozialer Wettbewerb e.V., ebenfalls Berlin, vertritt.

Vorab: Wenn Sie eine erste oder zweite (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung  erhalten haben, können Sie gerne unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt nutzen. Melden Sie sich hierfür einfach telefonisch unter 0251 / 208680-30 oder via eMail an info@wd-recht.de. 


Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, im geschäftlichen Verkehr wiederholt nährwertbezogene Angaben für Schokolade gemacht zu haben. Diese aus Sicht des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. unlauteren Aussagen wurden laut Abmahnung bereits zuvor mit einer ersten Abmahnung verfolgt. Der abgemahnte Händler gab hiernach seinerzeit ein Unterlassungsversprechen ab, nach welchem er sich bei Meidung einer Vertragsstrafe dazu verpflichtet hatte, die fraglichen Äußerungen im entsprechenden Zusammenhang zu unterlassen. Dem nun vorgelegten Abmahnschreiben nach, wurde gegen diese damals eingegangene Verpflichtung verstoßen.

 

Forderungen des Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Wegen des Verstoßes gegen die abgegebene Unterlassungserklärung fordert der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. durch die Kanzlei Burchert & Partner von dem erneut in Anspruch genommenen Unternehmer

• die Zahlung einer Vertragsstrafe iHv. 5.000,00 EUR

• die Abgabe eines neuen Unterlassungsversprechens mit einer erhöhten Strafandrohung (neuer Hamburger Brauch, nun mit einer Untergrenze von 3.000,00 EUR je Verstoß).

 

Solche Fälle zeigen regelmäßig, dass bei einer Abmahnung der Fokus immer zunächst auf das eingeforderte Unterlassungsversprechen gelegt werden sollte und nicht auf die Kostenerstattung. Die 30-jährige Bindung durch solche strafbewehrten Versprechen ist einschneidend und kann dem versprechenden Händler deutliche Nachteile bescheren.

Umso wichtiger ist es, hier keine weitre Bindung als nötig einzugehen, etwaige Missverständnisse aus dem Erklärungstext auszuschließen und den Unterzeichnenden vorab auf mögliche Stolpersteine hinzuweisen, die dieser nicht bedacht haben mag. Eine solche Erklärung kann nur abgegeben werden, wenn das Versprechen vor Abgabe vollständig erfüllt wurde und hinreichend sicher ist, dass es zu keiner Wiederholung kommen wird. Es kann nur angeraten werden, sich bei einer solchen Inanspruchnahme die Hilfe eines Fachmanns zu sichern, um möglichst keine weiteren und noch kostenträchtigeren Schreiben dieser Art zu erhalten.

 

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