Verbesserter Verbraucherschutz im Inkassorecht

  • 4 Minuten Lesezeit

Mit einem vom Bundestag abgesegneten Gesetzesentwurf soll das Inkassowesen verbraucherfreundlicher gestaltet werden. Der Kern der Gesetzesnovelle sieht Anpassungen bei der Geschäfts- und Einigungsgebühr zugunsten des Schuldners vor. Weiterhin soll der Verbraucher durch eine höhere Transparenz, z.B. im Falle von Zahlungsvereinbarungen, über die Rechtsfolgen seiner Handlungen aufgeklärt werden. Das Gesetz soll frühestens zum 01.10.2021 in Kraft treten.

 

Im Einzelnen ist geplant:

1. Das Absenken der Inkassogebühren

Je kleiner die Forderungssumme ist, umso höher sind aktuell die Gebühren im Verhältnis dazu. Diese werden nämlich durch einen Gebührenrahmen abgesteckt. Forderungen bis zu 500 Euro stehen dabei auf einer Wertstufe und lösen in der Regel eine Geschäftsgebühr von 1,0 oder 1,3 aus. Dies führt aktuell zu Inkassogebühren in Höhe von 45 € bzw. 58,50 €.

Der neue Gesetzesentwurf sieht jetzt eine Gebührendeckelung für unbestrittene Forderungen vor. So soll die Gebühr demnächst maximal 0,9 betragen und sich auf 0,5 senken, sollte der Schuldner auf das erste Anfordern bereits leisten. Außerdem soll eine Zwischenwertstufe für Forderungen bis 50 Euro eingeführt werden, bei denen – sofern sie unbestritten bestehen – maximal eine Gebühr von 30 Euro geltend gemacht werden kann.

 

2. Neue Regelungen bezüglich der Einigungsgebühr

Sofern der Inkassodienstleister bzw. der beauftragte Rechtsanwalt mit den Schuldnern Zahlungsvereinbarungen wie etwa eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbart, fällt neben der Geschäftsgebühr ebenfalls eine Einigungsgebühr nach RVG, Nr. 1000 an. Hierbei wird der Gegenstandswert aktuell mit 20% der Forderungssumme angesetzt. Darauf kommt sodann eine Gebühr in Höhe von 1,5, was bei Forderungen der Wertstufe 1 (bis 500 €) 67,50 € ergibt.

Der neue Gesetzesentwurf sieht nun eine Herabsetzung dieses Betrages insbesondere für kleine Forderungen vor. Erreicht werden soll dies mit einem prozentual erhöhten Gegenstandswert von 50% statt 20%, auf den dafür jedoch nur eine Gebühr in Höhe von 0,7 erhoben wird. Aus den aktuell 67,50 € werden somit nur noch 31,50 € in der Wertstufe 1.

 

3. Gleiche Gebühren für Inkassounternehmen und Rechtsanwälte

Im gerichtlichen Mahnverfahren sind die Gebühren der Inkassounternehmen bislang aufgrund § 4 Abs. 4 S. 2 RDG auf 25 Euro beschränkt, während Rechtsanwälte nach RVG weiterhin höhere Gebühren verlangen können. Der §4 Abs. 4 S. 2 RDG soll nun entfallen, sodass gebührentechnisch kein Unterschied mehr besteht.

 

4. Schuldner zahlt auch bei Doppelbeauftragung nur einmal Kosten

In Fällen in denen Gläubiger parallel Inkassofirmen und Rechtsanwälte beauftragen, können aktuell auch beide ihre Gebühren beim Schuldner geltend machen. Der Gesetzesentwurf sieht hierzu jetzt allerdings eine Änderung vor: Künftig soll der Schuldner nur die Gebühren zahlen, die er bei der Einzelbeauftragung des Rechtsanwalts hätte zahlen müssen. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn der Schuldner die Forderung erst nach Einschalten des Inkassounternehmens bestreitet und dies der Grund für die Beauftragung des Rechtsanwaltes ist (§13c RDG-E).

 

5. Neue Hinweispflichten

Bevor der Rechtsanwalt bzw. das Inkassounternehmen eine Zahlungsvereinbarung rechtskräftig treffen kann, muss dieser künftig über die damit verbundenen Kosten, also insbesondere die Einigungsgebühr informieren (§13a Abs. 3 RDG-E, §43d Abs. 3 BRAO-E). Sollte die Zahlungsvereinbarung mit einem sog. Schuldanerkenntnis kombiniert werden, muss der Schuldner künftig zudem darüber aufgeklärt werden, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden und welche typischen Einreden/Einwendungen sodann nicht mehr geltend gemacht werden können (§13a Abs. 4 RDG-E, §43d Abs. 3 BRAO-E).

 

6. Strengere Regeln für Inkassodienstleister

Wer kein Rechtsanwalt ist und trotzdem als Inkassodienstleister auftreten möchte, muss sich künftig nach einer Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung als solcher registrieren lassen (§10 RDG-E). Das Gesetz soll ebenfalls bestimmen, wann in der Regel eine Eignung/Zuverlässigkeit zu versagen ist (§12 RDG-E). Zudem werden die Kontrollrechte der zuständigen Aufsichtsbehörden gegenüber Inkassodienstleistern gestärkt (§13e RDG-E).

 

7. Erhöhter Schutz vor Identitätsdiebstählen

Sofern die aktuelle Adresse des Schuldners erst vom Inkassodienstleister ermittelt werden muss, birgt dies ein Verwechslungsrisiko. Um die potentiellen Opfer künftig besser zu schützen, soll in diesen Fällen ein Hinweis im ersten Aufforderungsschreiben an den Schuldner ergehen. Er soll zum einen darüber aufgeklärt werden, dass eine Adressermittlung vorausgegangen ist und zum anderen soll ihm aufgezeigt werden, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, sollte er tatsächlich Opfer einer Verwechslung sein (§13e Abs. 1 Nr. 7 RDG-E, §43d Abs. 1 Nr. 7 BRAO-E).

 

Wie geht es weiter?

Die Bundesregierung will weiterhin prüfen, ob Aufsicht über Inkassodienstleister zentralisiert werden kann und möglicherweise den Gesetzesentwurf damit noch weiter ergänzen. Zudem soll davon unabhängig die Wirkung der Gesetzesnovelle 2 Jahre nach dem Inkrafttreten noch einmal thematisiert werden und in ihrer Wirkungsweise überprüft werden.

Bereits jetzt wird die Novelle vielseitig kritisiert. Grüne, Linke und AFD sind der Auffassung, der Verbraucherschutz gehe noch immer nicht weit genug und müsse weiter verschärft werden. Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen sowie die FDP hingegen kritisieren den Anknüpfungspunkt der Novelle. Es sei fatal für die Zahlungsmoral und die Wirtschaft, dass obstruktive Schuldner nun auch noch begünstigt würden.  

 

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und beantworten nähere Fragen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kevin Benjamin Villwock

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten