Verbot der Apothekenöffnung an Sonn- und Feiertagen?

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Die Öffnungszeiten von Apotheken, einschließlich Sonn- und Feiertagen, werden in Deutschland durch verschiedene gesetzliche Regelungen festgelegt. Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und die Ladenöffnungsgesetze der einzelnen Bundesländer spielen dabei eine entscheidende Rolle.

Apotheken können an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, um die Notdienstversorgung sicherzustellen. Allerdings ist dies nicht uneingeschränkt möglich und es gelten bestimmte Voraussetzungen. Die genauen Regelungen können je nach Bundesland variieren.

In einem aktuellen Fall betreibt der Beklagte eine Apotheke und kooperiert mit einem Apotheken-Lieferdienst zusammen, der es Kunden ermöglicht, über eine App Produkte zu bestellen. Der Service holt die Produkte in der teilnehmenden Apotheke ab und liefert die Produkte am selben Tag an die angegebene Adresse, auch außerhalb der Notdienst- und regulären Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen.

Ein Wettbewerbsverein klagte gegen den Apotheker. Der Kläger begründete die Klage mit einem Verstoß gegen das Ladenöffnungs- und Feiertagsgesetz von Nordrhein-Westfalen. Der Beklagte argumentierte hingegen, dass die Vorschrift uneingeschränkte Apothekenöffnung, auch sonntags, erlaube. Die Gerichte gaben dem Kläger recht. Sie betonten, dass die ApoBetrO keine abschließende Regelung für Apothekenöffnungen an Sonn- und Feiertagen vorsieht und die Länder weiterhin die Befugnis haben sollten, Apotheken in ihre Regelungen über die Schließung an Sonn- und Feiertagen einzubeziehen. 

Aufgrund der Bedeutung der Sache ließ das OLG die Revision zum BGH zu – eine finale Entscheidung bleibt abzuwarten.


Quellen: § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), LÖG NRW, OLG Köln vom 12.01.2024 - 6 U 65/23


Marcel Schmieder
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

Foto(s): (c) JacquesTiberi @https://pixabay.com

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