Verbot privater Blitzer

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Ein Bußgeldbescheid, der auf der Grundlage von Messungen durch private Dienstleister erfolgt, ist rechtswidrig.

Das OLG Frankfurt bestätigte in einer Grundsatzentscheidung, dass die Verkehrsraumüberwachung eine hoheitliche Aufgabe darstellt und nicht an private Unternehmen zur Durchführung abgegeben werden darf (Beschluss vom 6.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19).

Immer mehr Kommunen beauftragen private Firmen mit der Aufgabe der Geschwindigkeitsmessung. Diese gängige Praxis dürfte nun hinfällig geworden sein.

Welche Auswirkung hat eine Messung durch ein Privatunternehmen laut diesem Urteil?

Wurde eine private Firma mit der Messung beauftragt, so ist es unerheblich, dass der Auftrag von einer übergeordneten Behörde erteilt wurde.

Die ermittelte Messung darf nicht verwertet werden und führt zur Rechtswidrigkeit des Bußgeldbescheids. Dies gilt auch, wenn ansonsten technisch fehlerfrei gemessen wurde.

Im oben genannten Verfahren wurde der Betroffene freigesprochen.

Wichtig: Es muss auch hier innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Bußgeldbescheids Einspruch eingelegt werden. Anderenfalls wird der Bußgeldbescheid bestandskräftig und kann nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Wie erfährt man, wer die Messung durchgeführt hat?

Im Bußgeldbescheid wird nur die Stelle genannt, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Dies ist entweder die Polizei oder die jeweilige kommunale Einrichtung wie z. B. eine Gemeinde, die nächstgrößere Stadt oder ein Zweckverband.

Selbst eine Akteneinsicht ist da oftmals wenig hilfreich.

Endgültige Gewissheit, wer sich hinter der Messung verbirgt, bringt spätestens die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung.

Tipp: ladungsfähige Anschrift des Zeugen

Ist auf dem Bußgeldbescheid die ladungsfähige Anschrift der Messperson (unter Zeugen zu finden) aufgeführt, so kann dies erste Hinweise darauf geben, ob sich hinter dieser Adresse eine Behörde oder ein Privatunternehmen verbirgt.

Welche Auswirkung hat ein Grundsatzurteil auf die Gerichte der übrigen Bundesländer?

Die anderen Gerichte werden nach aktueller Einschätzung der Meinung des OLG Frankfurt folgen und künftig Messungen von privaten Unternehmen nicht mehr anerkennen.

In Bayern liegt der Fall gerade zur Prüfung vor.

Es wird aber an den bayerischen Gerichten bereits jetzt eingestellt oder freigesprochen, wenn eine solche Messung vorliegt.

Anders dürfte der Sachverhalt wiederum zu werten sein, wenn ein privates Unternehmen die Messung vornimmt und ein Messbeamter, der direkt bei einer öffentlichen Behörde angestellt ist, die Überwachung vor Ort übernimmt. Dieses Vorgehen wäre allerdings wieder unrentabel, weil dieser dann gleich selbst die Messung durchführen kann.

Ob ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auch in anderen Fällen sinnvoll ist, erfahren Sie hier.

Gerne berate ich Sie speziell für Ihren Einzelfall.

In Verkehrsordnungswidrigkeiten bin ich vor allem in München mit allen zuständigen Richtern und den meisten Messbeamten vertraut.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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