Verbot von "Blitzer - Apps", OLG Celle schafft Präzedenzfall

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Das Oberlandesgericht Celle hat nun bestätigt, dass derjenige gesetzeswidrig handelt, der sich mit einer sogenannten „Blitzer-App” vor Radarfallen warnen lässt.

Praktisch erscheinen die im Navi integrierten oder auf dem Smartphone als sog. „Blitzer-App” platzierten Radarwarner, beides ist jedoch illegal, wie jetzt das OLG Celle entschied (Az.: 2 Ss (OWi) 313/15).

Das Gericht verhandelte den Fall eines Autofahrers, den die Polizei stoppte, da er auf der Autobahn die Fahrspur gewechselt hatte, ohne dabei zu blinken. Bei der Kontrolle entdeckten die Beamten ein Smartphone in einer Haltung am Armaturenträger befestigt, mit einer aktivierten „Blitzer-App” und aufgebauter GPS-Verbindung. Das Amtsgericht Winsen/Luhe bestätigte das gegen den Fahrer verhängte Bußgeld i. H. v. 75 € und einem Punkt im Verkehrszentralregister.

Gegen das Urteil ging der Fahrer vor. Auch das Oberlandesgericht Celle gelangte zu der Ansicht, dass der Rechtslage nach ein Smartphone mit „Blitzer-App” einem Navi mit Warnfunktion vor Tempomessungen entspreche. Ob die App tatsächlich funktioniert habe, sei nicht entscheidend. Von Bedeutung sei nur, dass der Fahrer ein betriebsbereites Gerät bei sich gehabt habe, das dazu bestimmt gewesen sei, vor Tempokontrollen zu warnen. Grundlage für das Urteil bilde § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach Autofahrer keine technischen Geräte betreiben oder betriebsbereit bei sich haben dürfen, die dazu bestimmt sind, „Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung anzuzeigen oder zu stören”.

Dieser Präzedenzfall des OLG Celle führt nun dazu, dass dem Autofahrer als Nutzer einer „Blitzer-App” empfindliche Strafen drohen können. Dies soll auch für den Fall gelten, wenn der Beifahrer die „App” nutzt und den Fahrer dann mit den nötigen Informationen versorgt.

Sollte Ihnen ein solcher Verstoß vorgeworfen werden, wäre in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt zu klären, ob tatsächlich eine Benutzung einer „Blitzer-App” zum Zwecke der Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen vorgelegen hatte und ob diese funktionsfähig war.

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