Blitzer-App auf dem Smartphone – sehr umfassendes Verbot im Straßenverkehr

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Wer sogenannte Blitzer-Apps auf seinem Smartphone installiert hat, um auf rasanter Fahrt keine bösen Überraschungen zu erleben, bewegt sich in der Illegalität. Bereits seit dem Jahr 2002 regelt der § 23 Absatz 1b Straßenverkehrsordnung (StVO): Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, insbesondere keine Radarwarn- oder Laserstörgeräte. Diese seinerzeit auf klassische „Nur-Warngeräte“ bezogene Norm gewinnt durch den aktuellen Fortschritt seit kurzer Zeit an Bedeutung. Denn § 23 Absatz 1b StVO wird durch die Rechtsprechung – trotz abweichenden Gesetzeswortlautes – auch auf Smartphones mit installierter Warn-App angewendet. Der Anwendungsbereich dieser Verbotsnorm ist sehr weit, wie Ihnen Rechtsanwalt und Strafverteidiger Heiko Urbanzyk aus Coesfeld nachfolgend kurz erklärt: 

Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine Blitzer-App installiert und während der Fahrt aufgerufen ist (OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2017, Az. 21 Ss OWi 38/17 (Z); OLG Celle, Beschluss vom 3.11.2015, Az. 2 Ss (OWi) 313/15)

Die ebenfalls verbotene, bloße Betriebsbereitschaft setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Feststellung durch Polizeibeamte das Gerät tatsächlich eingeschaltet ist. Betriebsbereitschaft liegt bereits dann vor, wenn das Mobiltelefon während der Fahrt binnen weniger Sekunden und mit wenigen Handgriffen tatsächlich in Betrieb genommen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Vorrichtung an die Stromversorgung angeschlossen und durch einen einfachen Handgriff kurzfristig auch tatsächlich in Betrieb genommen werden kann (AG Aichach, Urteil vom 25.06.2014, Az. 3 OWi 606 Js 130832/13; AG Lüdinghausen, Urteil vom 14.03.2008, 19 OWi 89 Js 103/08-16/08)

In der Praxis dürften sich jedoch Polizeibeamte bei Verkehrskontrollen kaum veranlasst sehen, ausgeschaltete Smartphones auf einschlägige Blitzer-Apps zu untersuchen. Aber wann sind Smartphones schon ausgeschaltet? 

Das Smartphone des Fahrers mit Blitzer-App gilt sogar dann im verbotenen Sinne als mitgeführt, wenn es an den Beifahrer übergeben wird, damit dieser entsprechende Blitzer-Warnungen ansagt. Auch das dem Beifahrer gehörende Smartphone, das vorsätzlich zur Warnung eingesetzt wird, dürfte unter das Verbot fallen. Ein solcher Vorsatz muss natürlich erst einmal nachgewiesen werden. 

Vorgenannte Grundsätze gelten entsprechend für Tablets.

Wer mit einer Blitzer-App erwischt wird, erhält eine Regelgeldbuße in Höhe von 75,- Euro und einen „Punkt in Flensburg“ (Nr. 247 Bußgeldkatalog). Ein geringfügiger Geschwindigkeitsverstoß kommt unter Umständen billiger – aber für solche werden Blitzer-Apps üblicherweise wohl nicht heruntergeladen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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