Verbotenes Kraftfahrzeugrennen – ist eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung bereits ausreichend?

  • 2 Minuten Lesezeit

In den Medien wurde in den vergangenen Jahren immer wieder über die sogenannten Raserfälle berichtet. Ein Phänomen, das in der Vergangenheit wiederholt aufgetreten und auch aktuell noch weit verbreitet ist. 

Immer wieder hört man von jungen Männern oder Frauen, die mit Geschwindigkeiten von weit über 100 Stundenkilometern (teilweise mit fast 200 km/h) durch Innenstädte rasen, dabei rote Ampeln überfahren und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden. Nicht wenige dieser Kraftfahrzeugrennen haben Menschenleben gefordert.

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen – § 315d StGB

Vor ein paar Jahren ist daher ein Gesetz in Kraft getreten, das diese Kraftfahrzeugrennen unter Strafe stellt – § 315d StGB. Nach dieser Vorschrift wird sowohl das Veranstalten als auch das Teilnehmen an einem solchen Rennen mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Eher unbekannt ist dabei die Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3. Danach macht sich strafbar, wer 

  • sein Fahrzeug mit nicht angepasster Geschwindigkeit fährt,
  • sich dabei verkehrswidrig und rücksichtslos verhält, 
  • um höchstmögliche Geschwindigkeiten zu erreichen. 

Man könnte also von einem „Rennen gegen sich selbst“ sprechen. Doch wann ist der Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt? Welche Geschwindigkeit ist nicht mehr angepasst? Ab wann verhält man sich rücksichtslos? Mit diesen Fragestellungen hat sich das Kammergericht (KG) Berlin aktuell befasst:

Ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung schon ein Rennen?

Nach der Entscheidung des Gerichts stellt eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung noch kein Kraftfahrzeugrennen dar. Ein Rennen gegen sich selbst liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Fahrt durch die charakteristische Gefährlichkeit des „klassischen“ Fahrzeugrennens gekennzeichnet ist. Diese Gefährlichkeit resultiert aus einer riskanten und waghalsigen Fahrweise, was wiederum das Risiko eines Kontrollverlustes über das Fahrzeug zur Folge hat.

Fährt der Betroffene also zu schnell, dient dies nur als Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Rennens und nicht als unwiderlegbarer Beweis. Es bedarf zusätzlich der Absicht des Fahrers, höchstmögliche Geschwindigkeiten zu erreichen. 

Ein Kraftfahrzeugrennen liegt demnach nur dann vor, wenn sich die Handlungen des Fahrers sowohl objektiv (riskante und waghalsige Fahrweise) als auch subjektiv (Absicht höchstmögliche Geschwindigkeiten zu erzielen) von der „normalen“ Geschwindigkeitsüberschreitung abheben.

Ordnungswidrigkeit statt Straftatbestand?

Sollte im Zuge der Hauptverhandlung deutlich werden, dass der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt ist, muss geprüft werden, ob stattdessen eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. In Betracht kommt dabei beispielsweise ein Verstoß gegen § 3 StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Schmitt

Beiträge zum Thema