Verbraucher noch immer in rechtlich vorteilhafter Position

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Viele Verbraucher können weiterhin – trotz einer für diese nachteilhaften Gesetzesänderung – den Widerrufsjoker gegenüber sämtlichen Kreditinstituten bundesweit ausspielen. Damit der Widerrufsjoker zustande kommt, muss jedoch eine grundlegende Bedingung erfüllt worden sein: Das in den Abschluss eines Verbraucherdarlehens einbezogene Kreditinstitut muss gegenüber dem Verbraucher eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben. Ist diese Voraussetzung gegeben, so beginnt die im Normalfall geltende, 14-tägige gesetzliche Widerrufsfrist für den Verbraucher nicht an zu laufen. Folge dessen ist, dass dieser noch Jahre nach dem Zustandekommen des Vertrages widerrufen werden kann. Verbraucher, die in zwischen den Jahren 2010 und 2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen haben, sollten von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen, um somit eine Menge Geld zu sparen!

„Widerrufsjoker“ verbirgt enorme Vorteile

Kunden sämtlicher Kreditinstitute bundesweit könnten durch die Ausübung des „Widerrufsjokers“ profitieren, da dieser zu nicht unerheblichen Ersparnissen seitens der Verbraucher führen könnte. Zum einem liegt es daran das die vom Widerruf betroffene Bank im Falle eines Widerrufes grundsätzlich nicht die Möglichkeit hat, von dem Kunden die sog. Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Die Bank darf diese nur bei einer anderweitigen frühzeitigen Loslösung vom Vertrag erheben um die daraus resultierenden Leistungsausfälle zu auszugleichen. Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt demnach einen schadensersatzähnlichen Anspruch dar.

Die Fälligkeit der Vorfälligkeitsentschädigung hat zur Folge, dass eine Umschuldung in diesen Fällen für den kündigenden Verbraucher wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, da der Betrag meistens sehr hoch ist. Anders sieht es jedoch bei der Ausübung des Widerrufes aus – hier muss die Vorfälligkeitsentschädigung nicht gezahlt werden. Außerdem spart der Kunde noch durch die heutzutage historisch niedrigen Zinsen. Denn der neue Kreditvertrag, der nach dem Widerruf in vielen Fällen aufgenommen wird, wird zu tagesaktuellen Konditionen – also auch Zinssätzen – abgeschlossen. Für den Verbraucher ergibt sich demnach durch den Einsatz des „Widerrufsjokers“ eine äußert attraktive Möglichkeit, eine Umschuldung vorzunehmen.

Banken verspielen Vertrauensschutz

Viele von den Banken und Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrungen weichen von den gesetzlichen Vorgaben ab, weswegen dem betroffenen Kreditinstitut jegliche Fehler der abweichenden Widerrufsbelehrung zuzurechnen sind. Denn grundsätzlich gilt das Vertrauen in die Richtigkeit der Widerrufsbelehrung – also der Vertrauensschutz – nur so lange, wie das belehrende Kreditinstitut die Belehrung auch unverändert übernimmt. Viele Kreditinstitute weichen jedoch von dem gesetzlich vorgegebenen Muster bei der Belehrung über die Widerrufsfrist ab. Oftmals wird gegenüber dem Verbraucher die Frist mit dem Wort „frühestens“ bestimmt. Jedoch ist der Kreditnehmer durch diese sehr vage Formulierung nicht in der Lage, den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig und präzise zu bestimmen. Denn dieser weiß nicht, an welche weiteren Bedingungen der Lauf der Frist geknüpft ist.

Eine solche Widerrufsbelehrung verstößt demnach gegen die gesetzlichen Vorgaben, und ist somit fehlerhaft.

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