Verbraucher siegt vor dem Amtsgericht Rostock gegen Waldorf Frommer & Co.

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Anwaltliche Verteidigung lohnt sich!

Sogenannte „Abmahnkanzleien“ haben es sich u. a. zum Geschäftsmodell gemacht, stellvertretend für namhafte Film- und Musikkonzerne, Urheberrechtsverletzungen im Internet zu ahnden.

Hierbei werden mittels Abmahnschreiben Unterlassungs- und Zahlungsansprüche geltend gemacht, die zunächst immer den Internet-Anschlussinhaber treffen. Zu den bekanntesten Adressen in Deutschland zählt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer. Bei einem Verstoß versendet diese Abmahnungen mit hohen Forderungen. 

Viele Verbraucher reagieren verschreckt und eingeschüchtert auf ein solches Schreiben einer großen Kanzlei und zahlen den geforderten Betrag, um sich weiteren Ärger zu ersparen. Doch was geschieht, wenn der Verbraucher den Verstoß nicht zu verantworten hat und sich wehrt? Jüngst ereignete sich diese Fallkonstellation vor dem Amtsgericht Rostock (49 C 196/19) und ging zugunsten des Verbrauchers aus.

Was war geschehen?

Wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung erhielt unsere Mandantin eine Abmahnung von Waldorf Frommer. Konkret soll von ihr persönlich ein Filmwerk über den Internetanschluss getauscht worden sein. 

Hierfür habe unsere Mandantin angeblich das bekannte Filesharing genutzt (sog. Tauschbörsen, z. B. über die Software Popcorn Time, BitTorrent, etc.). Da sie den Verstoß allerdings nicht zu vertreten hatte, veranlasste sie auch keine Zahlung. In der Folge wurde seitens der Abmahnkanzlei ein Mahnverfahren eingeleitet sowie ein Vollstreckungsbescheid mit einer Hauptforderung von 1.000 € erwirkt. Die betroffene Anschlussinhaberin wandte sich an unsere Kanzlei, um sich in der Angelegenheit anwaltlich vertreten zu lassen: im Ergebnis mit Erfolg!

1.000 € gespart! Verteidigung durch Baumeister Rosing Rechtsanwälte

Nach einer kostenlosen Erstberatung entschied sich die Anschlussinhaberin, sich zu wehren und eine anwaltliche Verteidigung aufzustellen. Für die abgemahnte Verbraucherin erhob unser Spezialist für Urheberrecht zunächst 

Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Gleichzeitig wurde der Filmproduzentin Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft aufgezeigt, dass die Anschlussinhaberin aus mehreren Gründen nicht in der Haftung steht und damit keinen Geldbetrag von 1.000 € schuldet. 

Der Internetanschluss, über welchen die Urheberrechtsverletzung erfolgt sein soll, war zur Tatzeit einer Betriebsstätte zugeordnet. Hauptnutzer des Internetzugangs waren somit vor allem die Mitarbeiter, nicht die Abgemahnte selbst. Folglich kamen andere Personen ernsthaft als Verantwortliche für den Verstoß i. S. d. § 19a UrhG in Betracht. 

Die anfängliche Vermutung, dass die Anschlussinhaberin den Down- bzw. Upload persönlich begangen hat, wurde damit zerstört. Als Reaktion auf die anwaltliche Verteidigung zogen die Filmproduzentin & Waldorf Frommer die Klage zurück – und Baumeister Rosing konnte einen weiteren Sieg für Verbraucher im Kampf gegen teure Abmahnungen verzeichnen. Mithin hat die Mandantin mehr als 1.000 € gespart, denn dank Klagerücknahme muss die Abmahnerin alle Kosten tragen.

Fazit: Wehren Sie sich gegen Abmahnungen, selbst im Klageverfahren!

Der Erhalt einer Waldorf-Frommer-Abmahnung kann erschreckend sein. Selbst bei einem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid lassen Sie sich bitte nicht einschüchtern. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung – ein erfahrener Anwalt für Urheberrecht hilft Ihnen sofort! Bis dahin:

  • Unterzeichnen Sie keine Unterlassungserklärung!
  • Leisten Sie keine Zahlung!
  • Kontaktieren Sie keinesfalls die Gegenseite!

Kontaktieren Sie uns 7 Tage die Woche und machen Sie Gebrauch von der kostenlosen telefonischen Erstberatung. Wir lassen Sie nicht im Stich!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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