Verbraucherfreundliche OLG-Entscheidung mit Restschadenanspruch im Dieselskandal!

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Das Oberlandesgericht Köln hat bezüglich eines VW Touran mit dem Dieselmotor EA189 dem Kläger Recht gegeben und diesem Restschadenersatz zugesprochen.

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 25.04. 2022 (Az.: 5 U 207/21) die Berufung der Volkswagen AG gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn (Az.: 2 O 130/21) zurückgewiesen.

Die Volkswagen AG muss demnach dem Kläger für das im Jahr 2013 erworbene Fahrzeug einen Betrag in Höhe von EUR 13.147,00 gegen Herausgabe des Fahrzeugs nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit April 2021 zahlen.

Das Urteil beruht auf der zwischenzeitlich auch von dem Bundesgerichtshof bestätigten verbraucherfreundlichen Rechtsprechung zu den Ansprüchen auf den sog. Restschadensersatzanspruchs. Danach hat der Anspruchsteller auch nach Verjährung seiner Ansprüche wegen der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung durch die Volkswagen AG einen Anspruch auf das, was die Volkswagen AG durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten erlangt hat.

Somit ist der Anspruch aus § 852 BGB weiterhin ein deliktischer Schadensersatzanspruch ist, wie der das Verfahren führende Rechtsanwalt Christian Heitmann von der Kanzlei rp law Rechtsanwälte Damlachi & Heitmann Partnerschaft aus Frankfurt mitteilte (www.rp-law.de) erklärt.

Das OLG Köln begründet den Anspruch des Klägers in dem genannten Beschluss u.a. wie folgt:

„…Dass der Anwendungsbereich des § 852 S. 1 BGB eröffnet ist, wenn der Käufer eines Neufahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller einen wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbaren Anspruch auf Erstattung des aufgrund eines ungewollten Vertragsschlusses an ihn gezahlten Kaufpreises hat, hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden (vgl. BGH, Urteile vom 21.02.2022, - VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21). Der Käufer kann die Erstattung des Händlereinkaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs beanspruchen. …“


Demnach verhilft § 852 BGB den Geschädigten auch nach der eingetretenen Verjährung gem. §§195, 199 BGB zu einem sog. Restschadensersatzanspruch. Während nach Ansicht des BGH eine Verjährung von Rückabwicklungsansprüchen abhängig vom Erhalt eines Rückrufschreibens Ende 2019 oder 2020 eingetreten ist, tritt bei dem sogenannten Restschadensersatzanspruch die Verjährung erst zehn Jahre ab Kauf ein. Beim Restschadensersatz geht es um den finanziellen Vorteil, den der Schädiger – also Volkswagen – durch die Täuschung erhalten hat.

Der Anspruch gemäß § 852 BGB kann von allen Käufern eines damaligen Neuwagens geltend gemacht werden, wenn seit Kauf bis heute nicht mehr als 10 Jahre vergangen sind.

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