Verbraucherinformation bei Lebensmitteln & Co.
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Das Verbraucherinformationsgesetz / VIG regelt einen Informationsanspruch der Verbraucher gegenüber den Lebensmittelüberwachungsbehörden. Es gilt für Lebensmittel, also Nahrungsmittel, Wein und Futtermittel. Ebenfalls erfasst sind Bedarfsgegenstände wie Kosmetika, Reinigungsmittel, Textilien und Spielzeug. Über diese Gegenstände können Verbraucher bei den Behörden Informationen einholen, d.h. über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz, Gesundheitsrisiken, Kennzeichnung, Ausgangstoffe, Verfahren und bereits durchgeführte behördliche Kontrollmaßnahmen.
Verbraucheranfragen an Behörden
Mit dem VIG wurde erstmals ein Anspruch der Verbraucher gegenüber den Lebensmittelbehörden über ihnen bekannte Rechtsverstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz und Informationen zu gesundheitsgefährlichen Produkten eingeführt. Achtung: Ein Auskunftsanspruch besteht nur auf Informationen, die den Behörden bereits vorliegen. Sie sind also nicht gezwungen, Recherche und Ermittlungen für die Beantwortung der Verbraucheranfragen aufzunehmen. Anfragen, die sich auf Rechtsverstöße im Lebensmittelbereich beziehen, sind grundsätzlich kostenfrei. Auch wenn die Behörde eine Auskunft ablehnt, fallen für den Verbraucher keine Gebühren an. Für andere Anfragen können - je nach Arbeits- und Verwaltungsaufwand - Gebühren von 5 Euro bis zu 500 Euro erhoben werden.
Der Auskunftsantrag ist schriftlich bei der Lebensmittelbehörde zu stellen. Kommt die Namensnennung eines Unternehmens in Betracht, das mit einem Rechtsverstoß in Zusammenhang gebracht wird, muss die Lebensmittelbehörde zunächst ein Anhörungsverfahren durchführen. Ohne Anhörungsverfahren muss die Behörde innerhalb eines Monats reagieren. Wird ein Anhörungsverfahren der betroffenen Unternehmen durchgeführt, verlängert sich die Bearbeitungsfrist auf zwei Monate. Innerhalb dieser Frist muss die Behörde lediglich über den Informationszugang bescheiden. Wird der Informationszugang abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen, über den die Behörde wiederum innerhalb von drei Monaten entscheiden muss. Lehnt sie eine Information erneut ab, kann Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Information der Öffentlichkeit
Der zweite Kernbereich vom Verbraucherinformationsgesetz / VIG bezieht sich darauf, dass die Öffentlichkeit insgesamt über gesundheitsgefährliche Lebensmittel und Produkte besser informiert wird. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sollen die Öffentlichkeit über Verstöße gegen die Lebensmittelgesetze informieren und dabei insbesondere auch die Namen der Unternehmen bekannt geben. Auf Letzteres wird nur in Ausnahmefällen verzichtet, etwa wenn der Anbieter/Hersteller des Produkts bereits eine Rückrufaktion gestartet hat.
Die Information der Öffentlichkeit kann auch über das Internet erfolgen. Das hat kürzlich das Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigt. Im Ausgangsfall hatten ein Weinbauer und ein Weinhändler 105.000 Liter Wein falsch deklariert und verkauft. Wegen Verstoßes gegen das Weingesetz wurden sie zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Landratsamt über den Rechtsverstoß informiert hatte, wollte das zuständige Landratsamt auf seiner Internetseite Namen des Weinbauers und des Weinhändlers mit ihren Firmenanschriften sowie zusätzlich Telefon- und Fax-Nummer des Weinbauers veröffentlichen. Gegen die Veröffentlichung legten die Betroffenen einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht ein. Die Stuttgarter Richter gaben diesem Antrag jedoch nur in Hinblick auf die Veröffentlichung von Telefon- und Faxnummer statt. Die Veröffentlichung von Namen und Adressen des Weinhändlers und des Weinbauern befanden sie in Hinblick auf die Verbraucherinteressen für rechtens. (Az.: 4 K 4605/08, 4 K 4615/08)
Im anwalt.de-Rechtstipp Verbraucherinformationsgesetz – Mogelpackung per Gesetz finden Sie Informationen, wie sich das Verbraucherinformationsgesetz bislang in der Praxis bewährt hat und welchen Verbesserungsbedarf Verbraucherzentralen sehen.
(WEL)
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