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Verbraucherkredit: Schutz bei Ratenkredit & Co.

  • 7 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Für Banken und Sparkassen lohnt sich das Kreditgeschäft. Von der Europäischen Zentralbank (EZB) können sie sich zu einem spärlichen Zinssatz von lediglich 1,0 Prozent Geld für ihre Geschäfte leihen. Geben sie ihren Kunden Kredit, sahnen sie oft ordentlich ab. Und wer keinen Kredit von Kreditinstituten erhält, der gerät in Versuchung, sich das Geld bei einem Kreditvermittler zu leihen. Doch hier ist Vorsicht geboten. Denn nicht jedes Angebot ist seriös. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie werden nun Verbraucher vor unseriösen Lockvogelangeboten besser geschützt. Darüber hinaus wurden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für Verbraucherdarlehen vereinheitlicht. Die Redaktion von anwalt.de informiert, worauf man bei einem Kredit achten sollte.

[image]Regelungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie

Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG hat eine Verbesserung des Verbraucherschutzes bei bestimmten Arten von Finanzgeschäften zum Ziel. Mit Wirkung zum 11.06.2010 trat die gesetzliche Neuregelung zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht in Kraft. Betroffen sind insbesondere Darlehensverträge und Kreditvermittlungen. Aber auch bei Teilzahlungsgeschäften oder Finanzierungsleasingverträgen sollen Verbraucher besser informiert und geschützt werden. Beispielsweise soll durch einheitliche Vertragsmuster der Vergleich verschiedener Kreditangebote erleichtert werden. Wer an einem Verbraucherkredit interessiert ist, sollte beim Angebotsvergleich ein besonderes Augenmerk auf die Angaben zum „effektiven Jahreszins“ legen. Sie geben quasi an, wie teuer ein Kredit für den Kunden werden wird.

Werbung mit günstigen Zinssätzen

Der Verbraucherschutz soll bereits vor dem Vertragsabschluss gewährleistet sein: bei der Werbung. In der Vergangenheit warben Banken und Sparkassen immer wieder mit äußerst niedrigen Zinssätzen. Doch in der Realität kamen nur die wenigsten Kunden auch tatsächlich in den Genuss der angepriesenen Zinssätze. Dieses Vorgehen hat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie zugunsten von Verbrauchern unterbunden und die gesetzlichen Vorgaben für die Werbung für Kreditverträge verschärft. In der Werbung darf nicht mehr nur eine Zahl in den Vordergrund gestellt werden, sondern es müssen alle Kosten angegeben werden, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag anfallen. Jetzt müssen mindestens zwei Drittel der Verbraucher die Kredite auch zu diesen oder günstigeren Konditionen beim Kreditinstitut erhalten.

Verbraucherinformation vor Vertragsabschluss

Der Verbraucher soll bereits vor der Unterschrift über die wesentlichen Bestandteile des Kreditvertrages informiert sein und sich so vergewissern können, worauf er sich da einlässt (§ 491a BGB). Die Verbraucherinformation muss schriftlich erfolgen, d. h. per Brief, Fax oder E-Mail. Zu den Vertragsbestandteilen zählen beispielsweise Name und Anschrift des Kreditinstituts, die Darlehensart, der effektive Jahreszins, der Sollzins, Nettodarlehens- und Gesamtbetrag, Betrag, Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen, Auszahlungsbedingungen, Folgen bei Zahlungsverzug, Verzugszinssatz, das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Weiter müssen dem Verbraucher anhand eines realistischen Rechenbeispiels die Kosten des Vertrages (Gesamtbetrag und Effektivzins) veranschaulicht werden.

Vergleich von Angeboten

Zudem sind nun einheitliche Muster für Kreditverträge vorgeschrieben, die dem Verbraucher einen Vergleich der verschiedenen Angebote erleichtern sollen. Sie weisen sämtliche Kosten des Darlehensvertrages aus. Diese Muster sind europaweit vorgeschrieben und dienen der Erleichterung der innereuropäischen Kreditvergabe. Der Verbraucher soll auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und leichter vergleichen können. Zeichnet sich ab, dass sich der Verbraucher für einen bestimmten Vertrag entscheiden wird, ist er dann über sämtliche weitere Hauptmerkmale des Kreditvertrages zu informieren. Weiter muss der Darlehensgeber dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages die wesentlichen Folgen erläutern, damit dieser beurteilen kann, ob das Darlehen seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird.

Gesetzliche Bonitätsprüfung

Weiterhin sind die Kreditinstitute nun verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers über eine Bonitätsprüfung zu ermitteln. Wird ein Kredit vergeben, obwohl der Verbraucher bereits hohe Schulden hat und er deshalb möglicherweise das Darlehen nicht zurückzahlen kann, kommen jetzt unter Umständen Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank oder dem Kreditinstitut in Betracht. Wird der Kredit wegen einer Datenbankauskunft (SCHUFA etc.) verwehrt, muss der Kunde darüber vom Kreditinstitut unterrichtet werden.

Mindestinhalt des Darlehensvertrags

Grundsätzlich muss ein Darlehensvertrag schriftlich geschlossen werden. Ausnahmsweise kann ein Vertrag nun auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verfasst sein. Im Vertrag müssen alle Punkte enthalten sein, auf die sich die Informations- und Erläuterungspflichten des Kreditgebers beziehen. Zusätzliche Inhalte sind Name und Anschrift des Darlehensnehmers, die zuständige Aufsichtsbehörde und auch ein Hinweis auf einen Tilgungsplan und Verfahrenshinweise (Kündigung etc.).

Widerruf des Kreditvertrages

Verbraucher, die sich übereilt für die Darlehensaufnahme entschieden haben, können den Vertrag innerhalb von 14 Tagen gemäß § 495 BGB widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn der Kunde eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat. Für die Widerrufserklärung ist die Schriftform vorgesehen, sie kann also per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. Die Angabe von Gründen für den Widerruf ist nicht erforderlich. Abgesehen von dem Widerruf wird ein Verbraucherkredit bei einer Befristung durch Zeitablauf beendet, ansonsten durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Die Kündigung von Verbraucherdarlehen wurde ebenfalls neu geregelt.

Kündigung des Kredits

Bei unbefristeten Kreditverträgen gilt für den Kreditgeber eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten. Im Gegensatz dazu haben Verbraucher das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Vertraglich darf eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vereinbart werden. Eine wichtige Neuregelung betrifft befristete Kreditverträge, die nicht durch ein Grundpfandrecht (Grundschuld, Hypothek) gesichert sind: Bei solchen Verträgen hat der Verbraucher nun das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Verlangt der Kreditgeber dann eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf maximal ein Prozent der vorzeitig gezahlten Summe begrenzt, § 502 Absatz 1 Nr. 1 BGB.

Informationspflichten bei der Kreditvermittlung

Wer von der Bank oder Sparkasse keinen Kredit erhält, der wendet sich häufig als letzten Ausweg an einen Kreditvermittler. Doch hier ist besondere Vorsicht geboten. Denn in diesem Geschäftsbereich stößt man oft auf unseriöse Anbieter. Daher gelten die strengeren Vorgaben bezüglich der Informationspflichten nicht nur für Verbraucherdarlehen von Kreditinstituten, sondern auch bei der Kreditvermittlung gemäß §§ 655a ff. BGB. So muss der Kreditvermittler den Verbraucher im Vorfeld schriftlich über die Höhe seiner Vergütung und die von ihm verlangten Nebenentgelte informieren und konkrete Geldbeträge benennen. Er hat den Verbraucher ebenso darüber zu unterrichten, ob er vom Darlehensgeber zusätzlich für die Vermittlung des Darlehens entlohnt wird oder ob er für mehrere Kreditgeber tätig ist. Wird der Verbraucher nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend aufgeklärt, ist der Kreditvermittlungsvertrag nichtig (§ 655b BGB). Der Vermittlungsvertrag muss stets gesondert vom Darlehensvertrag gehalten sein. In Hinblick auf die Informationspflichten gelten für den Kreditvermittler dieselben Maßgaben wie für Banken und Sparkassen.

Vergütung und Auslagen

Erst wenn das Geld aus dem vermittelten Darlehen ausgezahlt wurde, muss die Vergütung des Vermittlers erfolgen. Damit durch eine schnelle Auszahlung nicht die gesetzlichen Vorgaben zugunsten von Verbrauchern unterlaufen werden können, ist des Weiteren zusätzlich erforderlich, dass dem Verbraucher kein Widerrufsrecht mehr zusteht, beispielsweise weil die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Damit ist auch sichergestellt, dass der Vermittler vom Verbraucher keinen Vorschuss beanspruchen kann. Eine beliebte Einnahmequelle unseriöser Kreditvermittler war bislang, Auslagen in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich angefallen sind. Diesem Vorgehen hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben. Neben seinem Vermittlungsentgelt darf der Kreditvermittler nur noch die erforderlichen und tatsächlich entstandenen Auslagen verlangen. Hierzu zählen nicht allgemeine Geschäftsunkosten wie Telefonkosten, Kosten für Fahrten zum Kunden oder der übliche Arbeitsaufwand.

Unseriöse Angebote erkennen

Ob nun im Fernsehen, im Videotext, in einer Zeitschrift oder im Internet - viele Angebote führen Menschen in Geldnot in Versuchung, die Dienste eines Kreditvermittlers in Anspruch zu nehmen, wenn sie von ihrer Bank oder Sparkasse kein Darlehen erhalten. Dabei tauchen immer wieder besondere Merkmale auf, die auf unseriöse Anbieter hindeuten. Beispielsweise werden Kunden bereits im Vorfeld abgezockt, wenn sie auf teure Telefonhotlines (0900-, 0137-Nummern etc.) gelockt werden, per Vorkasse für die Zusendung unnützer Unterlagen oder hohe Pauschalen für Auslagen bezahlen sollen, etwa Porto- und Reisekosten. Misstrauisch sollte man auch bei hohen Vermittlungsgebührenvereinbarungen werden oder zum Beispiel, wenn die Kreditvergabe den Abschluss einer Versicherung oder eines Bausparvertrages voraussetzt.

Vorsicht Schuldenfalle

Der große Durchbruch ist aus Sicht von Verbraucherschützern mit der Gesetzesreform nicht gelungen und es bleiben weiterhin genug Schlupflöcher für Lockvogelangebote. Immerhin wird nun dem Verbraucher der Angebotsvergleich erleichtert und er wird besser über die finanziellen Folgen der Kreditaufnahme informiert, bevor er sich vertraglich verpflichtet. In jedem Fall sollte man sich immer gut überlegen, ob ein Darlehen tatsächlich sinnvoll ist. Gerade wer sich in einer finanziellen Notlage befindet, sollte dies bedenken. Denn häufig verschlechtert man seine Situation weiter und gerät noch tiefer in die Schuldenfalle. In vielen Fällen ist es hilfreicher, sich an eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle zu wenden.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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