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Verbraucherschutz nur in Geschäftsräumen

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Lebensversicherungsverträge unterliegen nicht dem Verbraucherschutz. Ein vereinfachter Widerruf wie bei anderen Haustürgeschäften ist somit nicht möglich. Die Europäische Union hat im Laufe der Zeit umfangreiche Änderungen des Verbraucherschutzrechts in den Mitgliedstaaten bewirkt. Bereits seit 1985 existieren europäische Regeln für sogenannte Haustürgeschäfte, die eine mindestens 14-tägige Widerrufs- beziehungsweise Rückgabefrist gewähren. In Deutschland sind sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umgesetzt.

Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung intendiert

Grund ist der Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung bei Vertragsabschlüssen an ungewöhnlichen Orten durch den besser vorbereiteten Anbieter. Mit ungewöhnlichen Orten ist die nicht vom Verbraucher veranlasste Ansprache zu Vertragsabschlüssen in der Privatwohnung, am Arbeitsplatz, bei Freizeitveranstaltungen, in Verkehrsmitteln und auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen gemeint. Verbraucher ist jeder, der Geschäfte weder zu gewerblichen noch zu Zwecken der selbstständigen Berufstätigkeit abschließt. Davon ausgenommen sind Versicherungsverträge. Bisher nicht höchstgerichtlich geklärt war aber, ob häufig zu Anlagezwecken abgeschlossene Lebensversicherungsverträge deshalb auch ausgeschlossen sind.

Lebensversicherungsverträge sind vom Schutz ausgenommen

Ein spanischer Bürger, der an seinem Arbeitsplatz eine in verschiedene Anlagen investierende Lebensversicherung abgeschlossen hatte, wollte den zugrunde liegenden Vertrag widerrufen. Das spanische Gericht hatte wegen der eher versicherungsfremden Anlageverfolgung Zweifel, ob das spanische Gesetz auch solche Versicherungsverträge ausnehmen dürfe. Zur einheitlichen Anwendung des europäischen Rechts fragte das Gericht deshalb den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser leitete aus der Entstehung der zugrunde liegenden europäischen Richtlinie 85/577 her, dass keine Beschränkung auf bestimmte Versicherungsverträge sondern der Ausschluss sämtlicher Versicherungsverträge vom Gesetzgeber gewollt war. Der Abschluss von Lebensversicherungen zur Kapitalanlage sei ebenso wie entsprechende Bezeichnungen als „unit linked" oder „fondsgebunden" nicht ungewöhnlich. Der spanische Kläger ist daher weiter an seinen Vertrag gebunden. Entsprechendes würde auch für eine nach deutschem Recht abgeschlossene Lebensversicherung gelten.

(EuGH, Urteil v. 01.03.2012, Az.: C-166/11)

(GUE)
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