Verbraucherzentrale warnt vor aktuellen Phishingmails bei Sparkassen und Volksbanken

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zahlreiche Phishing Emails in Umlauf

Die Verbraucherzentralen warnen in ihrem Phishing Radar aktuell besonders vor Phishing Emails, mit denen Bankkunden von Sparkassen und Volksbanken zur Preisgabe von Zugangsdaten oder Autorisierungsdaten veranlast werden sollen.

Dabei wird die aktuelle Corona Krise als Anlass genommen, um die Emails noch glaubhafter zu machen.

Insgesamt bewegen sich diese Phishing Emails häufig auf einem deutlich besseren Fälschungsniveau als noch vor einigen Jahren und sind häufig für den normalen Verbraucher nur schwer zu erkennen.

Ist man auf eine solche Email dann doch hereingefallen und kommt es zu Verfügungen krimineller Dritter über das Konto oder die Kreditkarte, stellt sich Frage nach der Haftung.

Kriminelle nutzen verschiedenste Varianten

Die möglichen Varianten des Missbrauchs vielfältig.

Es werden zunehmend Fälle bekannt, in denen es kriminellen Tätern  offenbar gelingt, sich Zugang zu den Programmen oder Apps zur TAN-Generierung zu verschaffen.

Daneben gibt es die inzwischen bekannten Varianten des CEO Frauds oder der auch der Fälschung von Papier-Überweisungsträgern.

In der Folge werden dann Verfügungen vom Konto des Geschädigten veranlasst. 

Dabei werden häufig zunächst Zwischenkonten in Deutschland genutzt, um bankinterne Warnmechanismen bei größeren Überweisungen ins Ausland zu umgehen.

Rechtslage

Grundsätzlich schuldet die Bank bei nicht durch den Kunden autorisierten Verfügungen eine Gutschrift dieses Betrages taggleich zur Belastung, § 675u Satz 2 BGB.

Kreditinstitute verweigern die geschuldete Erstattung bzw. Gutschrift in solchen Fällen zunächst regelmäßig unter Verweis auf einen angeblich bestehenden gleich hohen Schadensersatzanspruch wegen eines fahrlässigen Verhaltens des Kunden.

Dies ist aber nach der Rechtsprechung nur gegeben bei einer in objektiver Hinsicht schweren und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Verletzung der konkreten Sorgfaltspflichten. Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß erlaube keinen zwingenden Schluss auf ein gesteigert persönliches Verschulden, BGH NJW 2016, 2024.

Daher kann häufig bereits außergerichtlich durch das Einschalten eines fachlich versierten Fachanwalts die Sache zur Zufriedenheit der Kunden gelöst werden.

Beratung sinnvoll

RA Koch hat daher gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen in vergleichbaren Fällen die Erstattung erfolgreich durchgesetzt.

Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.

Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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