Verbreitung pornographischer Schriften § 184 StGB – Effektive Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

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§ 184 StGB stellt die Verbreitung pornographischer Schriften unter Strafe. Der Autor hat sich bereits in zahlreichen Fachbeiträgen zu den Besonderheiten bei der Strafverteidigung im Sexualstrafrecht geäußert. Eine besteht darin, dass bereits der Tatvorwurf für sich genommen – unabhängig davon, ob zutreffend erhoben oder nicht – eine stigmatisierende Wirkung entfalten kann. Es drohen neben den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen auch Auswirkungen im familiären und sozialen Bereich. Absolute Diskretion ist daher Grundvoraussetzung für eine effektive Strafverteidigung im Sexualstrafrecht. Dies gilt auch bei Ermittlungsverfahren wegen „Verbreitung pornographischer Schriften gem. § 184 StGB“.

Nachfolgend einige FAQs zu § 184 StGB, also dem Tatvorwurf der Verbreitung pornographischer Schriften.

1. Was unterfällt der Verbreitung pornographischer Schriften gem. § 184 StGB?

§ 184 StGB stellt gleich eine ganze Anzahl von Verhaltensweise unter Strafe. Demgemäß kann sich wegen Verbreitung pornographischer Schriften strafbar machen, wer pornographische Schriften

  1. einer Person unter 18 Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht;
  2. an einem Ort, der Personen unter 18 Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht;
  3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überlässt;
  4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich sind und von Ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überlässt;
  5. im Wege des Versandhandelns einzuführen unternimmt;
  6. öffentlich an einem Ort, der Personen unter 18 Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist;
  7. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein;
  8. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend über diese Vorführung verlangt wird;
  9. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nr. 1-7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen oder
  10. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen.

2. Was droht bei Verbreitung pornographischer Schriften im Sinne des § 184 StGB?

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Strafverteidigung bei § 184 StGB die eigentliche strafrechtliche Folge nur einen Teil des Problems darstellt. Aus zahlreichen Strafverteidigungen in diesem Bereich weiß der Autor, dass häufig die im Raum stehenden Auswirkungen im sozialen Bereich bei Bekanntwerden der Tatvorwürfe als genauso bedrohlich empfunden werden, wie die strafrechtliche Folge selbst.

In Bezug auf letztbenannte bestimmt das Gesetz in § 184 StGB für die Verbreitung pornographischer Schriften einen Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe zu einem Jahr.

3. Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung pornographischer Schriften – kann eine Vorstrafe verhindert werden?

Wurde der Tatvorwurf einer Verbreitung pornographischer Schriften im Sinne des § 184 StGB unzutreffend erhoben oder ist der Tatnachweis eines Verstoßes gegen § 184 StGB nicht mit den prozessual zulässigen Mitteln zu führen, liegt das Bestreben im Rahmen der Strafverteidigung regelmäßig darin, bereits im Ermittlungsverfahren eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO zu erreichen. Selbst wenn der Vorwurf zutreffend erhoben wurde, bedeutet dies allerdings nicht zwangsläufig eine Vorstrafe. Bei entsprechender Fachkenntnis steht dem im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt ein äußerst breites Instrumentarium zur Verfügung, welches in Strafverfahren bzw. strafrechtlichen Ermittlungsverfahren genutzt werden kann. Dies gilt auch bei dem Tatvorwurf der Verbreitung pornografischer Schriften. Neben der gewählten Verteidigungstaktik zählen hierbei insbesondere auch die Qualität der vorgebrachten Argumente. Denkbar kann im Einzelfall etwa eine Verfahrenserledigung gem. § 153a StPO sein. Dies ist – vereinfacht ausgedrückt – eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage, die nicht zu einem Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis führt.

4. Kann eine Hauptverhandlung bei § 184 StGB verhindert werden?

Strafverteidiger mit Erfahrung im Bereich des § 184 StGB wissen, dass eine öffentliche Hauptverhandlung regelmäßig eine zusätzliche Belastung für den Beschuldigten darstellt. Es müssen daher im Rahmen der Strafverteidigung bei „Verbreitung pornographischer Schriften im Sinne des § 184 StGB“ alle Anstrengungen unternommen werden, um eine solche zu vermeiden. Dies wohlgemerkt unabhängig davon, ob der Tatvorwurf nachweisbar ist oder nicht. In Betracht kommt etwa eine Vorgehensweise gem. § 153a StPO oder eine Regelung im Strafbefehlsverfahren. Dies ist eine Art „schriftliches Verfahren“.

5. Welches sind die häufigsten Begehungsformen des § 184 StGB?

§ 184 StGB stellt zahlreiche Handlungsformen unter Strafe. In der Strafverteidigungspraxis bei Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung pornographischer Schriften haben allerdings insbesondere Strafverfahren wegen § 184 StGB eine große Bedeutung, bei denen entweder pornographische Schriften einer Person unter 18 Jahren angeboten bzw. zugänglich oder überlassen werden bzw. bei denen pornographischer Schriften an eine andere Person gelangen, ohne von dieser hierzu aufgefordert worden zu sein. Strafverfahren wegen § 184 StGB stehen daher auch häufig in Zusammenhang mit sogenanntem „Sexting“. Hierbei werden entsprechende Bilder und Videos in der Regel über das Mobiltelefon oder soziale Netzwerke getauscht bzw. verbreitet.


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