Verdacht auf Geldwäsche

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Rechtliche Beratung bei Geldwäscheverdacht und Kontosperrung

Der Schock ist für Unternehmen ebenso groß wie für Privatkunden: Sie wollen eine Überweisung ausführen, eine Rechnung bezahlen und die Bank spielt nicht mit. Sie hat das Konto wegen des Verdachts auf Geldwäsche gesperrt. Das kann für Geschäftskunden und Privatkunden fatale Folgen haben, weil sie keinen Zugriff auf ihre liquiden Mittel haben. Um weitreichende Konsequenzen zu vermeiden, sollte umgehend gehandelt werden und ein erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um die Kontosperre schnellstmöglich wieder aufzuheben.

Geldwäsche ist ein schwerwiegendes Vergehen und kann gemäß § 261 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Umso wichtiger ist es, dem Verdacht der Geldwäsche entschieden entgegenzutreten, so Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Wirtschaftsstrafrecht bei der Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte.

Geldwäschegesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – kurz Geldwäschegesetz (GwG) – ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Ziel des Gesetztes ist, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterbinden und Steuerflucht zu bekämpfen.

Um Geldwäsche konsequent strafrechtlich verfolgen zu können, hat die damalige Bundesregierung das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche erlassen. Damit kann jede Straftat für die Verfolgung von Geldwäsche relevant sein und nicht mehr nur schwere Verbrechen wie z.B. Mord, Raub, Hehlerei, Betrug, Bestechung oder die Unterstützung terroristischer Vereinigungen. Diese Novelle hat aber auch dazu geführt, dass Privatpersonen genauso wie Geschäftsleuten vermehrt fälschlicherweise eine Straftat vorgeworfen wurde.

GwG stellt erhöhte Anforderungen an Sorgfaltspflichten und Compliance

Gleichzeitig hat das GwG die Sorgfaltspflichten und die Anforderung an die Compliance von bestimmten Unternehmen, Kreditinstituten und Finanzdienstleistern erhöht. Banken sind bspw. verpflichtet, verdächtige Sachverhalte der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich zu melden. Die Meldung einer verdächtigen Transaktion führt in der Regel zur Kontosperre durch die Bank. Dabei liegt es im Ermessen der Bank, unter welchen Umständen sie eine Transaktion für verdächtig hält. Das können u.a. hohe Bargeldeinzahlungen ab 10.000 Euro bei der Hausbank, Zahlungseingänge aus dem Ausland oder der Erhalt von für einen Dritten bestimmtes Festgeld sein. Ebenso können ungewöhnlich hohe Überweisungssummen oder viele Überweisungen mit niedrigeren Beträgen zu einem Geldwäscheverdacht führen. Für den Bankkunden problematisch ist, dass er keine näheren Informationen für den Grund der Kontosperre erhält. Denn damit würde sich die Bank nach dem GwG strafbar machen.

Kontosperrung wegen Geldwäscheverdacht

Die Anforderungen des GwG haben dazu geführt, dass viele Banken schnell einen Verdacht auf Geldwäsche melden. Hat die Bank wegen des Geldwäscheverdachts das Konto gesperrt, kann eine Transaktion nur noch mit Erlaubnis der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) oder der zuständigen Staatsanwaltschaft vorgenommen werden. In der Praxis zeigt sich aber, dass viele Banken Transaktionen nicht mehr ausführen, sobald das Konto gesperrt ist. Da eine Kontosperrung erhebliche Konsequenzen haben kann und darüber hinaus auch den Ruf eines Unternehmens schädigt, sollte schnellstmöglich eine Aufhebung der Sperre herbeigeführt werden. Das ist häufig nur mit der Unterstützung eines kompetenten Rechtsanwalts möglich. Tatsächlich lässt sich der Verdacht häufig schnell aufklären und der Bankkunde kann wieder frei über sein Konto verfügen.

Verpflichtete Unternehmen müssen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen

Durch Geldwäsche sollen Vermögenswerte geschützt werden, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurde. Wer solche Vermögenswerte verbirgt oder verschleiert oder deren Sicherstellung vereitelt oder gefährdet, macht sich gemäß § 261 StGB der Geldwäsche schuldig. Das GwG regelt, welche Vorsichtsmaßnahmen Kreditinstitute und Finanzdienstleister, Anwälte und Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gewerbliche Händler von Gütern, Immobilienmakler, Versicherungsunternehmen, Kunstvermittler oder Veranstalter von Glücksspielen ergreifen müssen, um Geldwäsche zu verhindern. Verstöße gegen diese Pflichten können mit hohen Geldbußen geahndet werden.

Das führt dazu, dass die verpflichteten Unternehmen ein wirksames Risikomanagement installieren müssen. Dazu gehören eine Risikoanalyse und entsprechende interne Sicherungsmaßnahmen.


MTR Legal Rechtsanwälte sind erfahrene Ansprechpartner im Wirtschaftsstrafrecht und beraten auch beim Vorwurf der Geldwäsche.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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