Verdacht auf Geldwäsche beim Kauf von Kryptowährungen – Kontosperre und Ermittlungsverfahren

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München, 13.03.2024. In den letzten Wochen melden sich immer mehr Mandanten, bei denen es wegen eines Verdachts der Geldwäsche zu Kontosperrungen kam. Zusammen mit der Mitteilung der Bank, dass das Girokonto des Mandanten gesperrt wird, wird oftmals direkt auch Seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen die Kunden eingeleitet. Zeitgleich erhalten viele Mandanten ein Schreiben der örtlichen Polizeidienststelle, mit der Aufforderung, zur Einvernahme auf der Dienststelle zu erscheinen.

Für die betroffenen Kontoinhaber ist das regelmäßig ein Schock, da sie mit der Pfändung des Kontos durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr an ihr Geld kommen und ihre Rechnungen nicht bezahlen können. Um weitreichende Konsequenzen zu vermeiden, sollten Kunden auf jeden Fall unverzüglich reagieren, damit die Kontosperrung aufgehoben und das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Geldwäsche eingestellt wird.


Hintergrund für Kontosperrungen ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dabei sind Banken und eine Reihe weiterer Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz zur Einhaltung umfassender Sorgfaltspflichten verpflichtet. Das schließt die Meldung verdächtiger Transaktionen ihrer Kunden ein. Entsprechende Geldwäscheverdachtsmeldungen führen oft direkt zur Kontosperrung.


Für Banken und Ermittlungsbehörden verdächtige Transaktionen sind oftmals hohe Bargeldeinzahlungen, Zahlungen aus dem Ausland, oder auch die Ein- und Auszahlung an Kryptobörsen. Ebenso können ungewöhnlich hohe Überweisungsbeträge oder zahlreiche Überweisungen geringerer Beträge den Verdacht der Bank erwecken. Um sich nicht selbst nach dem Geldwäschegesetz strafbar zu machen, müssen Banken solche Fälle melden, wenn aus deren Sicht ein Verdacht auf Geldwäsche besteht.


„Allerdings hat die Bank einen Ermessungsspielraum, wann sie eine Kontobewegung für verdächtig hält. Um sich nicht selbst strafbar zu machen, sind Banken mit Verdachtsmeldungen oft schnell bei der Hand und schießen dabei manchmal auch übers Ziel hinaus. So dürften Investitionen in Kryptowährungen nicht automatisch einen Geldwäscheverdacht rechtfertigen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB-Rechtsanwälte.


So wurde z.B. gegen einen Mandanten von CLLB-Rechtsanwälte nur deshalb ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscheverdachts eingeleitet, weil er Zahlungen aus dem Ausland erhalten und diese an eine internationale Kryptobörse weitergeleitet hat.


„Ein Ermittlungsverfahren sollte man dabei nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern sich frühzeitig mit einem Rechtsanwalt abstimmen, ob und welche Stellungnahme gegenüber den Ermittlungsbehörden abgegeben werden kann. Da in den meisten Fällen nur ein Verdacht, nicht aber eine Straftat vorliegt, kommen die meisten Verfahren nach entsprechender Prüfung und Aufbereitung auch schnell wieder zu einer Einstellung“, so Rechtsanwalt István Cocron, B.A., der bereits eine Vielzahl von Mandanten im Rahmen von Ermittlungsverfahren betreut hat.

Die Straftat der Geldwäsche ist in § 261 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Demnach muss das Geld aus einer Straftat stammen. „Eine solche kriminelle Vortat liegt jedoch oft nicht vor“, so Rechtsanwalt Cocron.


Die Weiterleitung von Geldern ist per se genau so wenig eine Straftat wie die Überweisung von Geldern an eine Kryptobörse.

Foto(s): CLLB Part mbB

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