Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Verdorbene Hochzeitsfeier: Mangel?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]

Der Hochzeitstag sollte der schönste Tag im Leben sein. Die Trauung selbst sowie die darauffolgende Feier werden minutiös geplant und unter anderem auch eine Band, ein Fotograf und zumeist ein Cateringunternehmen für die Verpflegung verpflichtet. Erkranken jedoch nach dem Verzehr der bestellten Speisen mehr als die Hälfte aller Gäste an einer Salmonellenvergiftung, kann der gezahlte Kaufpreis vom Caterer zurückverlangt werden.

Ein Brautpaar hatte für die Hochzeitsfeier ein Cateringunternehmen mit der Herstellung der Speisen beauftragt. Die Zutaten wurden zunächst in ungeeigneten Behältern zum Veranstaltungsort gebracht. Das Fleisch und Gemüse wurden danach nur unzureichend erhitzt, während Speisen mit Mayonnaise und Salate bei etwa 25 Grad ungekühlt in den Festsaal gestellt wurden. Die Kuchen wurden jedoch von den Gästen selbst mitgebracht. Noch in derselben Nacht erkrankten 52 von 100 Gästen an einer Salmonellenvergiftung. Der Caterer wollte den Kaufpreis nicht zurückzahlen, weil er glaubte, dass die Infektionen auf einen der mitgebrachten Kuchen zurückzuführen seien.

Das Landgericht Ansbach bejahte eine Zahlungspflicht des Caterers gemäß der §§ 651, 434 I, 437 Nr. 2, 441 III, IV BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die vom Caterer hergestellten Speisen waren mit Salmonellen behaftet und daher mangelhaft. Es sei auszuschließen, dass einer der Kuchen kontaminiert war und mindestens 52 Gäste davon essen konnten. Alle Ursachen, die zu einer Infektion der Gäste führen konnten, seien vielmehr der Verantwortung des Speisenherstellers zuzurechnen. So wurden die Zutaten entweder falsch gelagert und zubereitet oder die Blumen, mit denen die Speisen verziert waren, seien verunreinigt gewesen. Es bestehe aber auch die Möglichkeit, dass ein Angestellter des Caterers bereits infiziert war, als er bei der Zubereitung der Speisen half. Damit sei der Kaufpreis zu 100 Prozent zu mindern.

(LG Ansbach, Urteil v. 12.07.2011, Az.: 3 O 1139/10)

(VOI)

Foto(s): ©fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema