Vereinsgründung: Wie gründe ich einen Verein? Welche Schritte sind für eine Vereinsgründung notwendig?

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Vereinsgründung: Wie ist vorzugehen?

Die Gründung eines Vereins ist ein bedeutender Schritt, der nicht nur Engagement und Enthusiasmus erfordert, sondern auch ein klares Verständnis der rechtlichen und organisatorischen Anforderungen.

Ein Verein bietet eine strukturierte Plattform, um gemeinsame Interessen zu verfolgen, sei es in kulturellen, sportlichen, sozialen oder anderen Bereichen. 

Der Prozess der Vereinsgründung in Deutschland ist durch spezifische Schritte gekennzeichnet, die sorgfältig befolgt werden müssen, um die rechtliche Anerkennung und die damit verbundenen Vorteile zu erlangen. 

Von der Erstellung einer Satzung über die Wahl des Vorstands bis hin zur notariellen Beglaubigung und Anmeldung beim Vereinsregister – jeder Schritt trägt dazu bei, eine solide Grundlage für den zukünftigen Erfolg und die Nachhaltigkeit des Vereins zu schaffen.

Der hiesige Artikel will einen Überblick für die Schritte zur Gründung eines Vereins geben, insbesondere soll auch auf zu beachtende Punkte verwiesen werden.


Vereinsgründung und Satzungserstellung

Die Gründung eines Vereins und die Erstellung einer Satzung sind die ersten und grundlegenden Schritte bei der Errichtung eines Vereins. 

Diese Phase ist von entscheidender Bedeutung, da sie die rechtliche und organisatorische Basis des Vereins bildet. Hier sind die relevanten Normen und Aspekte, die bei der Vereinsgründung und Satzungserstellung zu beachten sind:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 21-79: Diese Paragraphen des BGB sind die zentralen rechtlichen Grundlagen für Vereine in Deutschland. Sie definieren, was ein Verein ist, wie er gegründet wird, und legen die Anforderungen an die Satzung fest. Insbesondere sind die §§ 21-22 BGB für eingetragene Vereine (e.V.) relevant, da sie die Voraussetzungen für die Eintragung in das Vereinsregister und die Rechtsfähigkeit des Vereins regeln.

  • Mindestanzahl der Gründungsmitglieder: Nach § 56 BGB muss die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet werden, um einen Verein gründen zu können.

  • Inhalt der Satzung: Die Satzung muss gemäß § 57 BGB den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten. Sie muss auch Bestimmungen über den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, über Beiträge, über die Bildung des Vorstands, über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung berufen wird, und über die Art der Beschlussfassung enthalten.

  • Nichtwirtschaftlicher Verein: § 21 BGB besagt, dass Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, in das Vereinsregister eingetragen werden können und damit Rechtsfähigkeit erlangen.

  • Wirtschaftlicher Verein: Für wirtschaftliche Vereine gelten gemäß §§ 22-23 BGB besondere Vorschriften. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.

  • Formvorschriften: Die Satzung muss schriftlich abgefasst werden. Obwohl keine notarielle Beurkundung erforderlich ist, müssen die Unterschriften der Gründungsmitglieder vorliegen.

  • Gemeinnützigkeit: Falls der Verein als gemeinnützig anerkannt werden soll, müssen die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen der Abgabenordnung (AO), insbesondere §§ 51-68 AO, entsprechen. Dies ist wichtig für steuerliche Vergünstigungen und die Fähigkeit, Spendenbescheinigungen auszustellen.

Die Satzungserstellung ist ein maßgeblicher Schritt, der sorgfältige Überlegungen erfordert. Sie legt nicht nur die rechtliche Struktur des Vereins fest, sondern definiert auch seine Ziele, Arbeitsweise und interne Organisation. 

Es ist empfehlenswert, bei der Satzungserstellung nicht auf Muster und Vorlagen zurückzugreifen, sondern durch einen Rechtsanwalt die Satzung für die konkrete Belange des zu gründenden Vereins erstellen zu lassen. Hierdurch wird häufig nachfolgenden Problemen nach einer Vereinsgründung vorgebeugt.


Wahl des ersten Vorstands

Die Wahl des ersten Vorstands ist ein entscheidender Schritt bei der Gründung eines Vereins, da der Vorstand maßgeblich die Geschicke des Vereins leitet und ihn nach außen vertritt. 

Hier sind die relevanten rechtlichen Normen und Aspekte, die bei der Wahl des ersten Vorstands zu beachten sind:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 26-27: Diese Paragraphen sind zentral für die Organisation des Vorstands. § 26 BGB regelt insbesondere die Vertretungsmacht des Vorstands. Er ist das gesetzliche Vertretungsorgan des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. In der Regel besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wobei der Umfang der Vertretungsmacht in der Satzung festgelegt werden kann.

  • Bestimmungen in der Satzung: Die Satzung sollte detaillierte Regelungen zur Zusammensetzung des Vorstands, zu den Wahlverfahren, zur Amtsdauer, zu den Aufgaben und Befugnissen sowie zu den Bedingungen für eine Abberufung oder Rücktritt enthalten. Die Satzung kann auch festlegen, ob und wie der Vorstand für seine Tätigkeit vergütet wird.

  • Wahlverfahren: Die Wahl des Vorstands erfolgt in der Regel durch die Mitgliederversammlung. Die Modalitäten der Wahl sollten in der Satzung festgelegt sein, einschließlich der erforderlichen Mehrheiten und des Verfahrens bei Stimmengleichheit.

  • Protokollierung der Wahl: Die Wahl des Vorstands sollte in einem Protokoll festgehalten werden, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wird. Dieses Protokoll ist wichtig für die Eintragung des Vereins und des Vorstands im Vereinsregister.

  • Eintragung im Vereinsregister: Nach § 64 BGB muss der Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht angemeldet werden. Die Anmeldung muss die Namen, Geburtsdaten und Wohnorte der Vorstandsmitglieder enthalten und von ihnen unterschrieben sein.

  • Haftung des Vorstands: Der Vorstand haftet gemäß § 31 BGB für Schäden, die er in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt. Die interne Haftung gegenüber dem Verein richtet sich nach den §§ 280 ff. BGB und kann in der Satzung näher geregelt werden.

  • Gemeinnützige Vereine: Bei gemeinnützigen Vereinen sind zusätzliche steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Der Vorstand muss die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gemäß der Satzung verfolgen und die steuerlichen Pflichten erfüllen.

Die Wahl des ersten Vorstands ist nicht nur ein formaler Akt, sondern legt den Grundstein für die zukünftige Arbeit und Ausrichtung des Vereins. 

Es ist daher wichtig, dass die Mitglieder bei der Wahl sorgfältig vorgehen und Personen wählen, die die Ziele des Vereins unterstützen und vorantreiben können.


Notarielle Beglaubigung und Anmeldung beim Vereinsregister

Die notarielle Beglaubigung und die Anmeldung beim Vereinsregister sind wesentliche Schritte, um einem Verein Rechtsfähigkeit zu verleihen und ihn als eingetragenen Verein (e.V.) zu etablieren. 

Diese Schritte sind rechtlich geregelt und müssen sorgfältig durchgeführt werden. Hier sind die relevanten Normen und Aspekte:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 59, 71, 77: Diese Paragraphen regeln die Anmeldung, Eintragung und die öffentliche Bekanntmachung von Vereinen. § 59 BGB legt fest, dass der Vorstand den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden muss. § 71 BGB beschreibt die Form der Anmeldung und die erforderlichen Unterlagen. § 77 BGB regelt die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung.

  • Notarielle Beglaubigung der Unterschriften: Gemäß § 77 BGB muss die Anmeldung des Vereins beim Amtsgericht (Vereinsregister) in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Dies bedeutet, dass die Unterschriften des Vorstands notariell beglaubigt werden müssen. Die Beglaubigung dient dem Nachweis, dass die Unterschriften echt sind.

  • Inhalt der Anmeldung: Die Anmeldung muss den Namen, Sitz, Zweck des Vereins, die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis des Vorstands sowie die Namen der Vorstandsmitglieder enthalten. Außerdem muss die Satzung des Vereins, das Datum der Gründungsversammlung und das Gründungsprotokoll beigefügt werden.

  • Eintragung ins Vereinsregister: Nach der notariellen Beglaubigung wird die Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht. Das Vereinsregister ist ein öffentliches Register, das Informationen über eingetragene Vereine bereithält. Mit der Eintragung erlangt der Verein Rechtsfähigkeit und darf den Zusatz "e.V." führen.

  • Gebühren für die Eintragung: Für die Eintragung in das Vereinsregister sowie für die notarielle Beglaubigung fallen Gebühren an. Diese variieren je nach Amtsgericht und Umfang der Beglaubigung.

  • Veröffentlichung im Amtsblatt: Nach der Eintragung wird der Verein in der Regel im Amtsblatt des jeweiligen Bundeslandes veröffentlicht. Dies dient der öffentlichen Bekanntmachung der Vereinsgründung.

  • Wichtigkeit der Genauigkeit: Es ist wichtig, dass alle Angaben in der Anmeldung korrekt und vollständig sind. Fehler oder Unvollständigkeiten können zu Verzögerungen bei der Eintragung oder sogar zur Ablehnung der Anmeldung führen.

Die notarielle Beglaubigung und die Anmeldung beim Vereinsregister sind also nicht nur formale Schritte, sondern essenziell für die rechtliche Existenz und Handlungsfähigkeit des Vereins. Sie stellen sicher, dass der Verein als juristische Person agieren und am Rechtsverkehr teilnehmen kann.


Beachtung von Besonderheiten bei gemeinnützigen Vereinen

Gemeinnützige Vereine genießen in Deutschland besondere steuerliche Vorteile, müssen dafür aber spezifische rechtliche Anforderungen erfüllen. 

Diese Besonderheiten betreffen vor allem die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt und die Einhaltung der damit verbundenen steuerrechtlichen Vorschriften. Hier sind die relevanten Normen und Aspekte:

  • Abgabenordnung (AO) §§ 51-68: Diese Paragraphen sind die zentralen rechtlichen Grundlagen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Deutschland. Sie definieren, was unter gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken zu verstehen ist und legen die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung fest.

  • Gemeinnütziger Zweck: Ein Verein muss nach § 52 AO einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, der die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Die Satzung muss diesen Zweck klar definieren und darlegen, wie er erreicht wird.

  • Selbstlosigkeit: Gemäß § 55 AO muss der Verein selbstlos handeln, d.h., er darf keine eigenwirtschaftlichen Ziele verfolgen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  • Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit: Der Verein muss seine gemeinnützigen Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgen (§§ 56 und 57 AO). Dies bedeutet, dass die Tätigkeiten des Vereins direkt auf die Verwirklichung der gemeinnützigen Ziele ausgerichtet sein müssen.

  • Anforderungen an die Satzung: Die Satzung muss die Voraussetzungen der §§ 59-63 AO erfüllen, um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erhalten. Dazu gehört insbesondere die sogenannte "Steuerklausel", die sicherstellt, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.

  • Anerkennung durch das Finanzamt: Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Der Verein muss einen Antrag stellen und die Satzung zur Prüfung vorlegen. Das Finanzamt stellt bei Erfüllung der Voraussetzungen eine entsprechende Bescheinigung aus.

  • Steuerliche Vorteile: Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit und können für Spenden steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigungen ausstellen. Sie unterliegen jedoch der Umsatzsteuer, wobei bestimmte Tätigkeiten steuerbefreit sein können.

  • Buchführung und Mittelverwendung: Gemeinnützige Vereine müssen eine ordnungsgemäße Buchführung vorhalten und nachweisen können, dass ihre Mittel ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Beachtung dieser Besonderheiten ist essentiell für die Gründung und den Betrieb eines gemeinnützigen Vereins. Die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften erfordert eine sorgfältige Planung und Organisation, insbesondere in Bezug auf die Satzungsgestaltung, die Finanzverwaltung und die Berichterstattung. 

Es ist empfehlenswert, bei der Gründung eines gemeinnützigen Vereins fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.


Einreichung der erforderlichen Dokumente beim Vereinsregister

Die Einreichung der erforderlichen Dokumente beim Vereinsregister ist ein entscheidender Schritt, um einem Verein Rechtsfähigkeit zu verleihen und ihn als eingetragenen Verein (e.V.) zu etablieren. 

Dieser Prozess ist durch verschiedene rechtliche Vorschriften geregelt, die sicherstellen sollen, dass alle relevanten Informationen korrekt und vollständig sind. Hier sind die relevanten Normen und Aspekte:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 59, 71, 72, 77: Diese Paragraphen des BGB regeln die Anforderungen an die Anmeldung und die Eintragung von Vereinen im Vereinsregister. § 59 BGB bestimmt, dass der Vorstand den Verein zur Eintragung anmelden muss. § 71 BGB spezifiziert die Form der Anmeldung und die erforderlichen Unterlagen. § 72 BGB regelt die Eintragung selbst, und § 77 BGB befasst sich mit der öffentlichen Bekanntmachung der Eintragung.

  • Erforderliche Dokumente für die Anmeldung: Die Anmeldung beim Vereinsregister muss verschiedene Dokumente umfassen:

    • Anmeldeformular: Ein vom Amtsgericht vorgegebenes Formular, das ausgefüllt und von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden muss.
    • Satzung: Eine Kopie der Satzung des Vereins, die die Ziele, Struktur und Verwaltung des Vereins festlegt. Die Satzung muss von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben sein.
    • Gründungsprotokoll: Ein Protokoll der Gründungsversammlung, in dem die Gründung des Vereins und die Wahl des Vorstands dokumentiert sind.
    • Liste der Vorstandsmitglieder: Eine Liste mit den Namen, Adressen und Geburtsdaten aller Vorstandsmitglieder.
    • Notariell beglaubigte Unterschriften: Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder müssen notariell beglaubigt sein, um ihre Echtheit zu bestätigen.


  • Notarielle Beglaubigung: Gemäß § 77 BGB muss die Anmeldung des Vereins beim Amtsgericht in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Dies bedeutet, dass die Unterschriften des Vorstands notariell beglaubigt werden müssen.

  • Eintragung ins Vereinsregister: Nach der Einreichung der Dokumente prüft das Amtsgericht die Unterlagen auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen wird der Verein in das Vereinsregister eingetragen.

  • Gebühren für die Eintragung: Für die Eintragung in das Vereinsregister sowie für die notarielle Beglaubigung fallen Gebühren an. Diese variieren je nach Amtsgericht und Umfang der Beglaubigung.

  • Veröffentlichung im Amtsblatt: Nach der Eintragung wird der Verein in der Regel im Amtsblatt des jeweiligen Bundeslandes veröffentlicht. Dies dient der öffentlichen Bekanntmachung der Vereinsgründung.

Die Einreichung der erforderlichen Dokumente beim Vereinsregister ist ein formaler, aber wichtiger Schritt, der die rechtliche Existenz des Vereins begründet. Es ist entscheidend, dass alle Unterlagen sorgfältig vorbereitet und vollständig eingereicht werden, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden.


Vermeidung typischer Fehler

Bei der Gründung eines Vereins können verschiedene Fehler auftreten, die zu Verzögerungen, rechtlichen Problemen oder sogar zur Ablehnung der Eintragung im Vereinsregister führen können. Es ist daher wichtig, sich der häufigsten Fehlerquellen bewusst zu sein und diese aktiv zu vermeiden. Hier sind einige typische Fehler und die relevanten rechtlichen Normen, die beachtet werden sollten:

  • Unvollständige oder fehlerhafte Satzung: Die Satzung ist das grundlegende Dokument eines Vereins und muss gemäß § 57 BGB bestimmte Mindestinhalte aufweisen. Fehler, wie das Fehlen von Angaben zum Vereinszweck, zur Mitgliederversammlung oder zur Vorstandswahl, können die Eintragung verzögern oder verhindern. Die Satzung muss klar, eindeutig und vollständig sein.

  • Fehler bei der Wahl des Vorstands: Der Vorstand muss gemäß den Vorgaben der Satzung und den Bestimmungen des § 26 BGB gewählt werden. Fehler bei der Wahl, wie die Nichtbeachtung der in der Satzung festgelegten Verfahren oder die Wahl nicht geeigneter Personen, können die Gültigkeit der Wahl beeinträchtigen.

  • Unzureichende Dokumentation der Gründungsversammlung: Das Protokoll der Gründungsversammlung ist ein wichtiges Dokument, das die Gründung des Vereins und die Wahl des Vorstands belegt. Unvollständige oder fehlerhafte Protokolle können zu Problemen bei der Eintragung führen. Das Protokoll sollte alle wesentlichen Entscheidungen und Abstimmungsergebnisse enthalten.

  • Fehlende oder fehlerhafte Unterschriften: Alle erforderlichen Unterschriften, insbesondere die der Vorstandsmitglieder, müssen gemäß § 77 BGB notariell beglaubigt und korrekt auf den Anmeldeunterlagen für das Vereinsregister angebracht sein. Fehlende oder fehlerhafte Unterschriften können die Anmeldung ungültig machen.

  • Nichtbeachtung steuerrechtlicher Vorschriften bei gemeinnützigen Vereinen: Gemeinnützige Vereine müssen die Vorschriften der §§ 51-68 AO erfüllen. Fehler in der Satzung oder in der tatsächlichen Geschäftsführung, die den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit widersprechen, können zum Verlust der Steuervorteile führen.

  • Vernachlässigung der laufenden Pflichten: Nach der Eintragung im Vereinsregister müssen Vereine bestimmte laufende Pflichten erfüllen, wie die jährliche Einreichung von Änderungen im Vorstand oder die Aktualisierung der Satzung. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann zu rechtlichen Problemen führen.

  • Unklare Regelungen zur Mitgliedschaft und Beiträgen: Unklarheiten in der Satzung bezüglich der Mitgliedschaft, der Mitgliedsbeiträge oder der Rechte und Pflichten der Mitglieder können zu internen Konflikten und rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Die Vermeidung dieser typischen Fehler erfordert eine sorgfältige Planung, eine genaue Kenntnis der rechtlichen Anforderungen und gegebenenfalls die Konsultation eines Rechtsbeistands oder eines erfahrenen Vereinsberaters. Durch die Beachtung der relevanten rechtlichen Normen und eine gründliche Vorbereitung kann der Prozess der Vereinsgründung reibungslos und erfolgreich verlaufen.


Terminvereinbarung mit dem Notar

Die Terminvereinbarung mit einem Notar ist ein wichtiger Schritt im Prozess der Vereinsgründung, insbesondere für die notarielle Beglaubigung der Unterschriften des Vorstands und gegebenenfalls für weitere rechtliche Beratungen. Hier sind die relevanten Aspekte und Normen, die bei der Terminvereinbarung mit einem Notar zu beachten sind:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 77: Dieser Paragraph regelt, dass die Anmeldung des Vereins beim Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form erfolgen muss, was die notarielle Beglaubigung der Unterschriften des Vorstands einschließt.

  • Notarkostenordnung (GNotKG): Diese Verordnung regelt die Gebühren für notarielle Dienstleistungen in Deutschland. Sie gibt auch Auskunft darüber, welche Leistungen Notare erbringen und wie diese abgerechnet werden.

  • Vorbereitung auf den Termin: Vor der Terminvereinbarung sollte der Verein alle erforderlichen Dokumente vorbereiten, einschließlich der Satzung und des Protokolls der Gründungsversammlung. Es ist hilfreich, eine Liste der zu klärenden Fragen und Anliegen zu erstellen, um den Termin effizient zu nutzen.

  • Auswahl des Notars: Es ist ratsam, einen Notar zu wählen, der Erfahrung mit Vereinsgründungen hat. Empfehlungen können von anderen Vereinen, Berufsverbänden oder der örtlichen Notarkammer eingeholt werden.

  • Terminvereinbarung: Die Terminvereinbarung kann telefonisch, per E-Mail oder persönlich erfolgen. Es ist wichtig, den Zweck des Termins klar zu kommunizieren, damit der Notar sich entsprechend vorbereiten kann.

  • Kostenklärung: Bei der Terminvereinbarung sollten auch die voraussichtlichen Kosten besprochen werden. Notare sind verpflichtet, über die Kosten ihrer Dienstleistungen Auskunft zu geben.

  • Zeitplanung: Die Terminvereinbarung sollte frühzeitig erfolgen, da die notarielle Beglaubigung ein notwendiger Schritt vor der Einreichung der Unterlagen beim Vereinsregister ist. Zeitliche Verzögerungen in diesem Schritt können den gesamten Gründungsprozess verzögern.

  • Mitbringen von Dokumenten und Ausweisen: Alle Vorstandsmitglieder, deren Unterschriften beglaubigt werden sollen, müssen persönlich beim Notar erscheinen und einen gültigen Ausweis mitbringen. Die zu beglaubigenden Dokumente sollten ebenfalls mitgebracht werden.

Die Terminvereinbarung mit dem Notar ist ein Schritt, der gut vorbereitet sein sollte, um den Prozess der Vereinsgründung effizient und reibungslos zu gestalten. Eine klare Kommunikation, eine sorgfältige Vorbereitung und eine frühzeitige Planung sind entscheidend, um alle notwendigen rechtlichen Schritte erfolgreich zu durchlaufen.


Fazit

Die Gründung eines Vereins ist ein strukturierter und rechtlich geregelter Prozess, der eine sorgfältige Planung und Beachtung rechtlicher Vorgaben erfordert. 

Wichtig ist, dass die Gründungsmitglieder die Satzung sorgfältig ausarbeiten und die Wahl des Vorstands mit Bedacht treffen. 

Die notarielle Beglaubigung und die Eintragung im Vereinsregister sind entscheidende Schritte, um dem Verein eine offizielle und rechtlich anerkannte Form zu geben. 

Besondere Aufmerksamkeit ist bei der Gründung gemeinnütziger Vereine geboten, da hier zusätzliche steuerliche Aspekte zu berücksichtigen sind. 

Fehler bei der Gründung können zu Verzögerungen oder rechtlichen Problemen führen, daher ist es ratsam, sich bei Bedarf fachkundige Unterstützung zu holen.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und begleite und unterstütze Sie bei der Gründung eines Vereins. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.


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